XIV. Abschnitt: Das Versicherungswesen. 329
darauf bezüglichen Reserven und Prämienüberträgen auf ein anderes
Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der für
die beteiligten Unternehmungen zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Ge-
nehmigung darf nur aus den Gründen des § 7 versagt werden. (8 14.)
Die Beaufsfichtigung der Versicherungsunternehmungen.
Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb
der Versicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung der ge-
setzlichen Vorschriften und die Einhaltung des Geschäftsplans, zu
überwachen.
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeig-
net sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem
Geschäftsplan im Einklange zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen,
durch welche die Interessen der Versicherten gefährdet werden oder der
Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch gerät.
Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann
die Aufsichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der Unternehmungen
durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten. Solche Geldstrafen
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. (8 64.)
Die Aussichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsführung
und Vermögenslage eines Unternehmens auch nach der Richtung zu
prüfen, ob die veröffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahres-
berichte mit den Thatsachen und dem Inhalte der Bücher überein-
stimmen und ob die vorschriftsmäßigen Reserven vorhanden und vor-
schriftsmäßig angelegt und verwaltet sind.
Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Agenten eines
Unternehmens haben innerhalb ihrer Geschäftsräume der Aussichts-
behörde auf Erfordern alle Bücher, Belege und diejenigen Schriften
vorzulegen, welche für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der
Vermögenslage von Bedeutung sind, sowie jede von ihnen erforderte
Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage zu erteilen.
Die Vorschriften des § 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsunternehmungen, die einen Aussichtsrat, eine
Mitgliederversammlung oder ähnliche Gesellschaftsorgane haben, ist die
Aussichtsbehörde befugt, Vertreter in die Versammlungen und Sitzungen
dieser Organe zu entsenden; die Vertreter sind jederzeit zu hören. Die
Aussichtsbehörde ist ferner befugt, die Berusung von Versammlungen
und Sitzungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beratung
und Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht ent-
sprochen wird, die Berufung oder Ankündigung auf Kosten der Unter-
nehmung selbst vorzunehmen. In den Versammlungen und Sitzungen,
welche von der Aussichtsbehörde berufen sind, führt ein Vertreter der
letzteren den Vorsitz. Als Vertreter der Aussichtsbehörde sind Leiter
und Beamte von öffentlichen Versicherungsanstalten ausgeschlossen. G# 65.)