Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIV. Abschnitt: Das Versicherungswesen. 329 
darauf bezüglichen Reserven und Prämienüberträgen auf ein anderes 
Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der für 
die beteiligten Unternehmungen zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Ge- 
nehmigung darf nur aus den Gründen des § 7 versagt werden. (8 14.) 
  
Die Beaufsfichtigung der Versicherungsunternehmungen. 
Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. 
Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb 
der Versicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung der ge- 
setzlichen Vorschriften und die Einhaltung des Geschäftsplans, zu 
überwachen. 
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeig- 
net sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem 
Geschäftsplan im Einklange zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, 
durch welche die Interessen der Versicherten gefährdet werden oder der 
Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch gerät. 
Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann 
die Aufsichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der Unternehmungen 
durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten. Solche Geldstrafen 
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. (8 64.) 
Die Aussichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsführung 
und Vermögenslage eines Unternehmens auch nach der Richtung zu 
prüfen, ob die veröffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahres- 
berichte mit den Thatsachen und dem Inhalte der Bücher überein- 
stimmen und ob die vorschriftsmäßigen Reserven vorhanden und vor- 
schriftsmäßig angelegt und verwaltet sind. 
Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Agenten eines 
Unternehmens haben innerhalb ihrer Geschäftsräume der Aussichts- 
behörde auf Erfordern alle Bücher, Belege und diejenigen Schriften 
vorzulegen, welche für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der 
Vermögenslage von Bedeutung sind, sowie jede von ihnen erforderte 
Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage zu erteilen. 
Die Vorschriften des § 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Bei Versicherungsunternehmungen, die einen Aussichtsrat, eine 
Mitgliederversammlung oder ähnliche Gesellschaftsorgane haben, ist die 
Aussichtsbehörde befugt, Vertreter in die Versammlungen und Sitzungen 
dieser Organe zu entsenden; die Vertreter sind jederzeit zu hören. Die 
Aussichtsbehörde ist ferner befugt, die Berusung von Versammlungen 
und Sitzungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beratung 
und Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht ent- 
sprochen wird, die Berufung oder Ankündigung auf Kosten der Unter- 
nehmung selbst vorzunehmen. In den Versammlungen und Sitzungen, 
welche von der Aussichtsbehörde berufen sind, führt ein Vertreter der 
letzteren den Vorsitz. Als Vertreter der Aussichtsbehörde sind Leiter 
und Beamte von öffentlichen Versicherungsanstalten ausgeschlossen. G# 65.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.