XV. Abschnilt: Das Münz= und Papiergeldwesen. 333
sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs
zum Einschmelzen eingezogen. (Verordn. vom 24. März 1876, Zentralbl.
S 260 und vom 29. Mai 1875, Zentralbl. S. 205.) Auch werden der-
gleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der
Bundesstaaten stets voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie ausge-
geben sind, angenommen werden. (§ 9 d. Ges. v. 4. Dezember 1871, S. 404.)
Durch das sogenannte Münzgesetz vom 9. Juli 1873, S. 233
(abgeändert bezw. ergänzt durch Gesetz vom 20. April 1874, S. 35, 15. November
1874, S. 152. 6. Januar 1876, S. 3, 1. Juni 1900, S. 259) wurde sodann
die Ausprägung der nicht in Gold herzustellenden Münzen des Mark-
systems angeordnet und die gesamte Münzverfassung Deutschlands auf
der Grundlage der Reichsgoldwährung und Markenwährung
definitiv geregelt. Das Gesetz entschied sich für die einfache Goldwährung.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 3 der Reichs-Verfassung stellt
dieses in Art. 1 die Bestimmung auf, doß an die Stelle der in Deutsch-
land geltenden Landeswährungen die Reichsgoldwährung tritt und daß
die Mark ihre Rechnungseinheit bildet.
Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar
1. als Silbermünzen:
5-Markstücke,
2-Markstücke,
1-Markstücke und
50-Pfennigstücke;
2. als Nickelmünzen:
10-Pfennigstücke und
5-Pfennigstücke;
3. als Kupfermünzen:
2-Pfennigstücke und
1 Pfennigstücke
nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. (Art. 3
des Münzgesetzes vom 9. Juli 173, S. 233.)
Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Psund feinen
Silbers in 20 5-Markstücke,
50 2-Markstücke,
100 1-Markstücke und in
200 50-Pfennigstücke
gebracht. (Art. 3 § 1 Abs. 1.)
« Sowohl die Reichsgoldmünzen als die Silbermünzen über 1 Mark
tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches
Reich" und mit der Angabe des Wertes in Mark, sowie mit der
Jahreszahl und Ausprägung, auf der andern Seite das Bildnis des
Landesherrn bezw. das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer ent-
sprechenden Umschrift und dem Münzzeichen.
Diese Münzzichen sind in Buchstaben ausgedrückt und zwar ent-
sprechen diese Buchstaben der Reihenfolge der in Art 6 der Reichs-