Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XV. Abschnilt: Das Münz= und Papiergeldwesen. 333 
sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs 
zum Einschmelzen eingezogen. (Verordn. vom 24. März 1876, Zentralbl. 
S 260 und vom 29. Mai 1875, Zentralbl. S. 205.) Auch werden der- 
gleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der 
Bundesstaaten stets voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie ausge- 
geben sind, angenommen werden. (§ 9 d. Ges. v. 4. Dezember 1871, S. 404.) 
Durch das sogenannte Münzgesetz vom 9. Juli 1873, S. 233 
(abgeändert bezw. ergänzt durch Gesetz vom 20. April 1874, S. 35, 15. November 
1874, S. 152. 6. Januar 1876, S. 3, 1. Juni 1900, S. 259) wurde sodann 
die Ausprägung der nicht in Gold herzustellenden Münzen des Mark- 
systems angeordnet und die gesamte Münzverfassung Deutschlands auf 
der Grundlage der Reichsgoldwährung und Markenwährung 
definitiv geregelt. Das Gesetz entschied sich für die einfache Goldwährung. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 3 der Reichs-Verfassung stellt 
dieses in Art. 1 die Bestimmung auf, doß an die Stelle der in Deutsch- 
land geltenden Landeswährungen die Reichsgoldwährung tritt und daß 
die Mark ihre Rechnungseinheit bildet. 
Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar 
1. als Silbermünzen: 
5-Markstücke, 
2-Markstücke, 
1-Markstücke und 
50-Pfennigstücke; 
2. als Nickelmünzen: 
10-Pfennigstücke und 
5-Pfennigstücke; 
3. als Kupfermünzen: 
2-Pfennigstücke und 
1 Pfennigstücke 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. (Art. 3 
des Münzgesetzes vom 9. Juli 173, S. 233.) 
Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Psund feinen 
Silbers in 20 5-Markstücke, 
50 2-Markstücke, 
100 1-Markstücke und in 
200 50-Pfennigstücke 
gebracht. (Art. 3 § 1 Abs. 1.) 
« Sowohl die Reichsgoldmünzen als die Silbermünzen über 1 Mark 
tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches 
Reich" und mit der Angabe des Wertes in Mark, sowie mit der 
Jahreszahl und Ausprägung, auf der andern Seite das Bildnis des 
Landesherrn bezw. das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer ent- 
sprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. 
Diese Münzzichen sind in Buchstaben ausgedrückt und zwar ent- 
sprechen diese Buchstaben der Reihenfolge der in Art 6 der Reichs- 
  
 
	        
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