XVI. Abschnitt.
Das Notenbankwesen.
—
1. Kapitel.
Im Allgemeinen.
n- Reichsgesetzgebung, welcher durch Art. 4 Ziff. 4 der Reichs-
verfassung die Erlassung der allgemeinen Bestimmungen
über das Bankwesen Mberwiesen ist, hat zwar im Banknotengeses
vom 27. März 1870, S. 5 und in Art. 18 des Münzgesetzes vom
9. Juni 1873, S. 233 sich mit dieser Materie beschäftigt; allein eine
eigentliche Bankverfassung ist erst durch das sogenannte Bankgesetz vom
14. März 1875, S. 177, welches in der Folge (§ 24) durch das Gesetz
vom 18. Dezember 1889, S. 201 bezw. (8 13, 23, 24, 31, 40) durch
das Gesetz vom 7. Juni 1899 und endlich (5 16 Ubs. 2) durch Gesetz
vom- 19. März 1900, S. 133 § 20 abgeändert worden ist, geschaffen
worden.
Hienach gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch reichs-
gesetzliches Privilegium erworben oder erweitert werden: Als Banknoten
gilt auch Staatspapiergeld, dessen Ausgabe einem Bank-Institut zur
Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist. (5 1.) Unbefugte oder
Mehrausgabe ist strafbar. (& 55 und 59 Ziff. 3.)
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen,
welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch
für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden. (§ 2.)
Banknoten dürfen nur auf Beträge von 20, 50, 100, 200, 500
und 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt
werden. (5 3 und Gesetz vom 20. Februar 1906, S. 818.)
Der Umlauf ausländischer Banknoten, die auf Reichswährung
lauten, ist untersagt. (& 11 u. 57.)
Jede Bank (und ihre Zweiganstalten) ist verpflichtet, ihre Noten
sofort auf Präsentation zum vollen Neunwerte einzulösen und jederzeit