Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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2. 
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Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben 
und aus welchen in der Regel 3, mindestens aber zwei als 
zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldver- 
schreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer 
kommunaler Korporationen, welche nach spätestens 3 Monaten 
mit ihrem Nennwerte fällig sind, zu diskontieren, zu kaufen und 
zu verkaufen; 
. zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen be- 
wegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr), und zwar: 
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, 
b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige 
und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des 
Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommunaler 
Korporationen, oder gegen zinstragende, auf den Inhaber 
lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder 
von einem Bundesstaate garantiert sind, gegen voll einge- 
zahlte Stamm= und Stammprioritätsaktien und Prioritäts- 
obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen 
in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe land- 
schaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Auf- 
sicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher 
Hypothekenbanken auf Aktien zu höchstens drei Viertel des 
Kurswertes. Diesen Pfandbriefen stehen gleich andere auf 
den Inhaber lautende Schuldverschreibungen der bezeichneten 
Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehen aus- 
gestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen 
oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solche Kor- 
poration gewährt sind; 
) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldver- 
schreibungen nicht deutscher Staaten, sowie gegen staatlich 
garantierte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zu 
höchstens 50% des Kurswertes; 
d) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, 
mit einem Abschlage von mindestens 5% ihres Kurswertes; 
e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaren, 
höchstens bis zu 2 Dritteilen ihres Wertes; 
Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3b bezeichneten Art 
zu kaufen und zu verkaufen; die Geschäftsanweisung für das 
Reichsbank-Direktorium (&§ 26) wird feststellen, bis zu welcher Höhe 
die Betriebsmittel der Bank in solchen Schuldverschreibungen 
angelegt werden dürfen; 
für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden 
Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen 
zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweig- 
anstalten oder Korrespondenten auszustellen;
	        
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