Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 343 
6. für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach 
vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung 
zu verkaufen; 
7. verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und 
im Giroverkehr anzunehmen; die Summe der verzinslichen 
Depositen darf diejenige des Grundkapitals und des Reserve- 
sonds der Bank nicht übersteigen; 
8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu 
nehmen. ( 13.) 
Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers Barrengold 
zum besten Satze von 1392 Mark für das Pfund fein durch die von 
i zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen. (6 14 
bsatz 2. 
- Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs 
Banknoten auszugeben. (8 16 Abs. 1; vergl. übrigens 8 17.) 
Dieselbe ist berechtigt, für die Bundesstaaten ohne Entgelt 
Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu 
leisten. (§ 22 Abs. 2.) 
Die Reichsbank ist sodann ermächtigt, mit anderen deutschen 
Banken Vereinbarungen über Verzichtleistung der Letzteren auf das Recht 
zur Notenausgabe abzuschließen. (§ 19 Abs. 2.) 
Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr (§ 13 Ziff. 3) ge- 
währten Darlehens im Verzug ist, ist die Reichsbank berechtigt, ohne 
gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Faustpfand 
durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten 
Beamten öffentlich verkaufen, oder wenn der verpfändete Gegenstand 
einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffent- 
lich durch einen ihrer Beamten, oder durch einen Handelsmakler, oder, 
in Ermangelung eines solchen, durch einen zu Versteigerungen befugten 
Beamten zum laufenden Preise bewirken zu lassen, und sich aus dem 
Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Dieses 
Recht behält die Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegen- 
über der Konkursmasse des Schuldners. (8 20.) 
Die Reichsbank ist endlich berechtigt, aller Orten im Reichsgebiet 
Zweiganstalten zu errichten, übrigens kann der Bundesrat die Er- 
richtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen auch außerhalb 
des Hauptsitzes der Bank anordnen. (§ 12 Abs. 2 und 3, § 36 Absl. 1 
und § 37 Abs. 1.) 
II. Die Pflichten der Reichsbank. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 
1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. G 14.) 
Die Reichsbank darf nicht unter dem von ihr jeweils öffentlich 
bekannt gemachten Prozentsatz diskontieren, sobald dieser Satz 4% 
erreicht oder überschreitet, weicht sie hiervon ab, so hat sie den Satz
	        
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