Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 345 
Börsengesetzes vom 22. Juni 1896, S. 157 (Prospekt-Zwang) nicht An- 
wendung. (Art. 1 des Ges. vom 7. Juni 1899, S. 311.) 
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der 
Reichsbank wird: 
1. zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 3½¼0% 
des Grundkapitals berechnet, sodann 
2. von dem Mehrbetrag eine Quote von 20% dem Reservefond 
zugeschrieben, solange derselbe nicht den Betrag von 60 Millio= 
nen erreicht hat, 
3. von dem weiter verbleibenden Reste den Anteilseignern 1/4, der 
Reichskasse 3/ Überwiesen. 
Erreicht der Reingewinn nicht volle 31 2 % des Grundkapitals, 
so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen. 
Das bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichsbank etwa zu 
gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefond zu. 
Dividendenrückstände verjähren binnen 4 Jahren, von dem Tage 
ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank. (Art. 2 des Ges. 
vom 7. Juni 1899, S. 311.) 
V. Die Anteilseigner der Reichsbank. 
Beamte der Reichsbank dürfen Anteilscheine derselben nicht besitzen, 
sondern nur Privatpersonen. (§ 28 Abs. 3.) 
Die Anteilseigner üben die ihnen zustehende Beteiligung an der 
Verwaltung der Reichsbank durch die Generalversammlung, außerdem 
durch einen aus ihrer Mitte gewählten ständigen Zentralausschuß nach 
Maßgabe der Bestimmungen in § 31—36. (8 30.) 
Die Anteilseigner haften persönlich nicht für die Verbindlichkeiten 
der Reichsbank. ( 23 Abs. 2.) 
Die Generalversammlung der Anteilseigner findet nach dem § 18 
des Statuts alljährlich im März in Berlin statt, kann aber auch 
jederzeit außerordentlich berufen werden. Derselben sind alljährlich die 
Verwaltungsberichte mit den Bilanzen und Gewinnberechnungen vor- 
zulegen, sie wählt die Mitglieder des Zentralausschusses (§ 20), auch 
kommt ihr die Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals 
und über Abänderungen des Statuts nach § 21 zu. Endlich hat 
sie über etwaige Ausschließungen aus dem Zentralausschuß Beschluß 
zu fassen. 
VI. Der Zentralausschuß der Reichsbank. 
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Anteilseigner 
gegenüber der Verwaltung. (§ 31.) Ueber seine Zusammensetzung 
siehe S. 171. 
Demselben werden in seinen monatlichen Sitzungen die wöchent- 
lichen Nachweisungen über den gesamten Geschäftsgang der Bank vor- 
gelegt und zugleich die Ergebnisse aller Kassenrevisionen, sowie die An-
	        
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