XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 345
Börsengesetzes vom 22. Juni 1896, S. 157 (Prospekt-Zwang) nicht An-
wendung. (Art. 1 des Ges. vom 7. Juni 1899, S. 311.)
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der
Reichsbank wird:
1. zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 3½¼0%
des Grundkapitals berechnet, sodann
2. von dem Mehrbetrag eine Quote von 20% dem Reservefond
zugeschrieben, solange derselbe nicht den Betrag von 60 Millio=
nen erreicht hat,
3. von dem weiter verbleibenden Reste den Anteilseignern 1/4, der
Reichskasse 3/ Überwiesen.
Erreicht der Reingewinn nicht volle 31 2 % des Grundkapitals,
so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Das bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichsbank etwa zu
gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefond zu.
Dividendenrückstände verjähren binnen 4 Jahren, von dem Tage
ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank. (Art. 2 des Ges.
vom 7. Juni 1899, S. 311.)
V. Die Anteilseigner der Reichsbank.
Beamte der Reichsbank dürfen Anteilscheine derselben nicht besitzen,
sondern nur Privatpersonen. (§ 28 Abs. 3.)
Die Anteilseigner üben die ihnen zustehende Beteiligung an der
Verwaltung der Reichsbank durch die Generalversammlung, außerdem
durch einen aus ihrer Mitte gewählten ständigen Zentralausschuß nach
Maßgabe der Bestimmungen in § 31—36. (8 30.)
Die Anteilseigner haften persönlich nicht für die Verbindlichkeiten
der Reichsbank. ( 23 Abs. 2.)
Die Generalversammlung der Anteilseigner findet nach dem § 18
des Statuts alljährlich im März in Berlin statt, kann aber auch
jederzeit außerordentlich berufen werden. Derselben sind alljährlich die
Verwaltungsberichte mit den Bilanzen und Gewinnberechnungen vor-
zulegen, sie wählt die Mitglieder des Zentralausschusses (§ 20), auch
kommt ihr die Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals
und über Abänderungen des Statuts nach § 21 zu. Endlich hat
sie über etwaige Ausschließungen aus dem Zentralausschuß Beschluß
zu fassen.
VI. Der Zentralausschuß der Reichsbank.
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Anteilseigner
gegenüber der Verwaltung. (§ 31.) Ueber seine Zusammensetzung
siehe S. 171.
Demselben werden in seinen monatlichen Sitzungen die wöchent-
lichen Nachweisungen über den gesamten Geschäftsgang der Bank vor-
gelegt und zugleich die Ergebnisse aller Kassenrevisionen, sowie die An-