Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

348 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Das gesamte Beamtenrecht findet auf die Reichsbankbeamten An- 
wendung, also namentlich das Gesetz vom 31. März 1873, S. 61. Die 
Pensionierung und das Witwen= und Waisen-Versorgungswesen ist 
durch Kaiserliche Verordnung vom 8. Juni 1881, S. 117 (abgeändert 
durch Verordnung vom 20. Juni 1886, S. 203, vom 18. März 1888, 
S. 88 und vom 26. Juli 1897, S. 613) geregelt. Auch unterliegen 
sie demgemäß den disziplinären Vorschriften der Reichsbeamten. 
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie 
die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen, trägt die 
Reichsbank. Der Besoldungs= und Pensionatsetat des Reichsbank- 
Direktoriums wird jährlich durch den Reichshaushalts-Etat, der der 
übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem 
Bundesrate auf den Antrag des Reichskanzlers festgesetzt. 
Kein Beamter der Reichsbank darf Anteilscheine derselben besitzen. 
XI. Das Statut der Reichsbank. 
Dasselbe ist nach Maßgabe der §§ 12—39 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875, S. 177 vom Kaiser im Einvernehmen mit dem 
Bundesrat entsprechend dem § 40 des Gesetzes am 21. Mai 1875, 
S. 203 erlassen worden. " 
Zur Ergänzung dieses Statuts erfolgten die Verordnungen vom 
23. Dezember 1875, S. 380 f., 31. März 1880, S. 97, 8. Juni 1881, 
S. 117, 20. Juni 1886, S. 203, 18. März 1888, S. 80, 26. Juli 
1897, S. 613 und 3. September 1900, S. 793 ff. 
XII. Die zur Zeit bestehenden Notenbanken. 
Die dem Bankgesetze unterworfenen Notenbanken sind: 
die Reichsbank; 
. die bayrische Notenbank in München; 
. die sächsische Notenbank in Dresden; 
die württembergische Notenbank in Stuttgart; 
die badische Notenbank in Mannheim; 
Bank für Süddeutschland in Darmstadt; 
Braunschweiger Notenbank in Braunschweig. 
Die Rechtsverhältnisse derjenigen Bankunternehmungen, welche 
Banknoten nicht ausgeben, sind durch das Handelsgesetzbuch, die Vor- 
schriften über Aktien= und Kommanditgesellschaften und über das Ge- 
nossenschaftswesen geordnet. 
XIII. Die Geschäftsthätigkeit der Reichsbauk. 
Dieselbe besteht: 
1. hauptsächlich in der Ausgabe von Banknoten. Durch 
dieses Geschäft wird der Geldumlauf dem Geldbedarf möglichst 
angepaßt und die auswärtigen Beziehungen des deutschen Geldes 
reguliert. 
NSers—
	        
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