356 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
eines ehrengerichtlichen Verfahrens Kenntnis und in jedem Stadium
Gelegenheit zur Aeußerung oder sonstigen Mitwirkung haben, auch
müssen seine auf Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung von
Beweisen gerichteten Anträge für das Ehrengericht maßgebend sein und
endlich steht ihm auch das Recht der Berufung zu. (Motive.)
Außerdem wird an jeder Börse behufs Entscheidung über be-
gangene Handlungen von Börsenbesuchern, die mit der Ehre oder dem
Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht vereinbar sind, ein
Ehrengericht gebildet. (8 9, 10.)
Siehe im übrigen oben S. 152.
Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Börsenbesucher.
Vom Börsenbesuch sind ausgeschlossen:
1. Personen weiblichen Geschlechts;
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden;
4 Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind;
Personen, welche wegen betrügerischen Bankerotts rechtskräftig
verurteilt sind;
Personen, welche wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig ver-
urteilt sind;
karnsen welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit
efinden;
7. Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort
wirksam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung
von dem Besuche einer Börse erkannt ist.
Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechthaltung der
Ordnung und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu
erlassen. ·
Diese Behörden sind eingangs und oben S. 152 aufgeführt.
Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem
Börsenvorstande ob. Er ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder
den Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den Börsenräumen
zu entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder
mit Geldstrafe zu bestrafen. Das Höchstmaß beider Strafen wird durch
die Börsenordnung festgesetzt. Die Ausschließung von der Börse kann
mit Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde durch Anschlag in der
Börse bekannt gemacht werden. (8 8 Abs. 1 und 2.)
Die mit der Aufsicht über die Börsen betrauten Organe sind
verpflichtet, Handlungen der Börsenbesucher, welche zu einem ehren-
gerichtlichen Verfahren Anlaß geben, zur Kenntnis des Staatskommissars
oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, zur Kenntnis des Ehrengerichts
zu bringen. (§ 27.)
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