362 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Das Meter ist die Einheit des Längenmaßes. Es wird
dargestellt durch den bei der Temperatur des schmelzenden Eises gemessenen
Abstand der Endstriche auf demjenigen Maßstab, welcher von der
Internationalen Generalkonferenz für Maß und Gewicht als inter-
nationales Prototyp des Meter anerkannt worden und bei dem Inter-
nationalen Maß= und Gewichtsbureau niedergelegt ist.
Das Kilogramm ist die Einheit des Gewichtes. Ez
wird dargestellt durch die Masse desjenigen Gewichtsstückes, welches
durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht als
internationales Prototyp des Kilogramm anerkannt worden und bei
dem Internationalen Maß= und Gewichtsbureau niedergelegt ist. (Gesetz
26. April 1893 Art. 1.)
Als Urmaß gilt derjenige von dem Prototyp des Meter (Art. 1
Abs. 2) abgeleitete Maßstab aus Platin-Iridium, welcher durch die
Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen
Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Derselbe wird
von der Normal-Eichungskommission aufbewahrt. (Art. 2.)
Aus dem Meter werden die Einheiten des Flächenmaßes und
des Körpermaßes — Quadratmeter und Kubikmeter — gebildet. Für
die Teile und für die Vielfachen dieser Maßeinheiten gelten folgende
Bezeichnungen:
A. Längenmaße.
Der tausendste Teil des Meter heißt das Millimeter.
Der hundertste Teil des Meter heißt das Zentimeter.
Tausend Meter heißen das Kilometer.
B. Flächenmaße.
Hundert Quadratmeter heißen das Ar.
Zehntausend Quadratmeter oder 100 Ar heißen das Hektar.
C. Körpermaße (und Hohlmaße.)
Dem tausendsten Teil des Kubikmeters wird der von einem Kilo-
gramm reinen Wassers im Zustande seiner größten Dichtigkeit unter
dem absoluten Druck einer Atmosphäre eingenommene Raum gleich-
geachtet. Derselbe heißt das Liter.
Der 10. Teil des Kubikmeter oder 100 Liter heißen das
Hektoliter.
Zulässig ist die Bezeichnung von Flächen oder Räumen durch
die Quadrate oder Würfel des Zentimeter und des Millimeter. (Nrt. 3.)
Als Urgewicht gilt dasjenige von dem Prototyp des Kilogramm
(Art. 1 Abs. 3) abgeleitete Gewichtsstück aus Platin-Iridium, welches
durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem
Deutschen Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Das-
selbe wird von der Normal--Eichungskommission aufbewahrt. (Art. 5.)