Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt. 
Das Oost= und Telegraphenwesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
Ju Art. 4 Zif. 10 der Reichs-Verfassung ist bestimmt, daß die 
Aussicht und die Gesetzgebung über das Post= und Telegraphen= 
wesen (mit Ausnahme Bayerns und Württembergs) dem Reiche zustehe. 
Nur auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der nord- 
deutschen Post= und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen 
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen An- 
ordnung überlassen ist, erstreckt sich, auch abgesehen von Bayern und 
Württemberg, dieses Recht nicht. (Reichs-Verfassung Art. 48 Abs. 2.) 
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen 
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche 
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen- 
verwaltungen zu. (Sten. Bericht 1871, S. 549, 552 f. und 1867, S. 519.) 
Gegenüber den Bundesstaaten Bayern und Württemberg ist das 
Aufsichts= und Gesetzgebungsrecht des Reiches in Art. 52 der Reichs- 
Verfassung folgendermaßen näher bestimmt: 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die 
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse 
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Post- 
toxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimm- 
ungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, bezw. Württem- 
bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren 
für die telegraphische Korrespondenz zu. (Neichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 10, 
Art. 52, Postgesetz vom Okteber 1871, § 50, S. 347, Posttaxgesetz vom 
28. Oktober 1871, § 13, S. 358, Telegraphen- Gesetz vom 6. April 1892, § 15, 
S. 467 und Fernsprech- Srzräs Ordnung vom 20. Dezember 1899, § 12. S. 711. ) 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen- 
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittel- 
Bbck-, Staatsrecht. 24