Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

370 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
baren Verkehr Bayerns, bezw. Württembergs mit seinen dem Reiche 
nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der 
Bestimmung im Art. 49 des Postvertrags vom 23. November 1867 
S. 69 v. 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern, Würt- 
temberg und Baden (Bundesgesetzblatt 1868, S. 41 ff) bewendet. Dieser 
Vertrag ist durch Uebereinkommen vom 9. November 1872 nebst Nach- 
trag vom 7. Mai 1875, sodann durch Uebereinkommen vom 25. Mai 
1889 geändert worden und bestimmt: 
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit 
auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen 
mit den betreffenden fremden Regierungen, bezw. nach den Ueberein- 
künften mit auswärtigen Transport-Unternehmungen. 
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden 
Regierungen wird, wenn 2 oder mehrere der Teilnehmer des Ver- 
trages mit einem und demselben ausländischen Staate in unmittel- 
barem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen, diejenige 
Postverwaltung, welche den Abschluß eines neuen Vertrages beab- 
sichtigt, den anderen beim direkten Postverkehr mit dem betreffenden 
Lande beteiligten Postverwaltungen von ihrer Absicht Kenntnis geben 
zum Zwecke der Herbeiführung einer Verständigung über das in dem 
Verhältnisse zu dem fremden Lande einzuhaltende übereinstimmende Ver- 
fahren und der Geltendmachung der bezüglich des deutschen Postwesens 
bestehenden gemeinsamen Interessen. 
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden 
die dabei beteiligten Postverwaltungen sich bemühen, den Abschluß der 
neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wobei eine Bedoll- 
mächtigung eines der kontrahierenden Teile durch den anderen nicht 
ausgeschlossen ist. 
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge ge- 
troffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des 
betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden deutschen 
Verwaltung zu teil werden, in gleicher Weise und unter denselben Be- 
dingungen auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten 
Korrespondenzverkehr anderer deutscher Postgebiete mit dem betreffenden 
Auslande zur Anwendung gelangen. 
Die Annahme der in den Verträgen mit dem Auslande verein- 
barten Bestimmungen soll obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen 
über den Portobezug nicht unter das interne deutsche Porto herunter- 
gegangen ist. Hat in besonderen Fällen ein niedrigeres Porto verein- 
bart werden müssen, so bleibt die Teilnahme an den Bestimmungen 
des bezüglichen Vertrages dem Ermessen der einzelnen Postverwaltungen 
anheimgestellt. 
Auch hier ist zu erwähnen, daß nach Abschnitt XI des bayerischen 
Schlußprotokolls allseitig anerkannt wurde, daß bei dem Abschlusse von 
Post= und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung
	        
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