370 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
baren Verkehr Bayerns, bezw. Württembergs mit seinen dem Reiche
nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der
Bestimmung im Art. 49 des Postvertrags vom 23. November 1867
S. 69 v. 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern, Würt-
temberg und Baden (Bundesgesetzblatt 1868, S. 41 ff) bewendet. Dieser
Vertrag ist durch Uebereinkommen vom 9. November 1872 nebst Nach-
trag vom 7. Mai 1875, sodann durch Uebereinkommen vom 25. Mai
1889 geändert worden und bestimmt:
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit
auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen
mit den betreffenden fremden Regierungen, bezw. nach den Ueberein-
künften mit auswärtigen Transport-Unternehmungen.
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden
Regierungen wird, wenn 2 oder mehrere der Teilnehmer des Ver-
trages mit einem und demselben ausländischen Staate in unmittel-
barem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen, diejenige
Postverwaltung, welche den Abschluß eines neuen Vertrages beab-
sichtigt, den anderen beim direkten Postverkehr mit dem betreffenden
Lande beteiligten Postverwaltungen von ihrer Absicht Kenntnis geben
zum Zwecke der Herbeiführung einer Verständigung über das in dem
Verhältnisse zu dem fremden Lande einzuhaltende übereinstimmende Ver-
fahren und der Geltendmachung der bezüglich des deutschen Postwesens
bestehenden gemeinsamen Interessen.
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden
die dabei beteiligten Postverwaltungen sich bemühen, den Abschluß der
neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wobei eine Bedoll-
mächtigung eines der kontrahierenden Teile durch den anderen nicht
ausgeschlossen ist.
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge ge-
troffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des
betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden deutschen
Verwaltung zu teil werden, in gleicher Weise und unter denselben Be-
dingungen auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten
Korrespondenzverkehr anderer deutscher Postgebiete mit dem betreffenden
Auslande zur Anwendung gelangen.
Die Annahme der in den Verträgen mit dem Auslande verein-
barten Bestimmungen soll obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen
über den Portobezug nicht unter das interne deutsche Porto herunter-
gegangen ist. Hat in besonderen Fällen ein niedrigeres Porto verein-
bart werden müssen, so bleibt die Teilnahme an den Bestimmungen
des bezüglichen Vertrages dem Ermessen der einzelnen Postverwaltungen
anheimgestellt.
Auch hier ist zu erwähnen, daß nach Abschnitt XI des bayerischen
Schlußprotokolls allseitig anerkannt wurde, daß bei dem Abschlusse von
Post= und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung