Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 371 
der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außer- 
deutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, 
und daß denselben unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge 
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich 
den Grenzverkehr betreffen. 
Vergleiche auch bezüglich Hessens Ziff. 4 oben S. 31. 
  
2. Kapitel. 
Die Post= und Telegraphenverwaltung. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen sind für das gesamte 
Gebiet des deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten, 
nicht als Gewerbe, eingerichtet und verwaltet (Reichs-Verfassung Art. 48, 
Abs. 1) und dem freien Verkehr entzogen. Art. 49 der Reichs-Ver- 
fassung bestimmt daher, daß die Einnahmen des Post= und Telegraphen- 
wesens für das ganze Reich gemeinschaftlich sind, und daß die Aus- 
gaben aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten werden sowie 
daß die Ueberschüsse in die Reichskasse fließen. 
Unter dem Postregal wird der Inbegriff aller von den Reichs- 
postanstalten in Anspruch genommenen ausschließlichen Beförderungs- 
rechte verstanden (Sten. Bericht 1867 II, Anlage S. 29) und unter Posten 
im eigentlichen Sinne versteht man unter staatlichem Schutz und staat- 
licher Garantie stehende Institute zur regelmäßigen Beförderung von 
Briefen, Päckereien und Personen zwischen bestimmten Orten und um 
festgesetzte Taxen. (Motive 1867, S. 22.) 
Die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung steht 
dem Kaiser zu. 
Sämtliche Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung sind 
verpflichtet, den Kaiserlichen Anforderungen Folge zu leisten. Diese 
Verpflichtung muß im Diensteid enthalten sein. 
Die vom Kaiser bestellten Behörden (das sind: die Oberpost- 
direktoren, Oberposträte, Posträte, Postbauräte, Postinspektoren und 
Oberpostkassen-Rendanten) haben die Pflicht und das Recht, dafür zu 
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Be- 
triebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt 
und erhalten wird. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be- 
amten (z. B. der Direktoren, Räte, Oberinspektoren), ferner die An- 
stellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w. Dienstes in den 
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden 
Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht 
für das ganze Gebiet des deutschen Reiches vom Kaiser aus, welchem