XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 371
der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außer-
deutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen,
und daß denselben unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich
den Grenzverkehr betreffen.
Vergleiche auch bezüglich Hessens Ziff. 4 oben S. 31.
2. Kapitel.
Die Post= und Telegraphenverwaltung.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen sind für das gesamte
Gebiet des deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten,
nicht als Gewerbe, eingerichtet und verwaltet (Reichs-Verfassung Art. 48,
Abs. 1) und dem freien Verkehr entzogen. Art. 49 der Reichs-Ver-
fassung bestimmt daher, daß die Einnahmen des Post= und Telegraphen-
wesens für das ganze Reich gemeinschaftlich sind, und daß die Aus-
gaben aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten werden sowie
daß die Ueberschüsse in die Reichskasse fließen.
Unter dem Postregal wird der Inbegriff aller von den Reichs-
postanstalten in Anspruch genommenen ausschließlichen Beförderungs-
rechte verstanden (Sten. Bericht 1867 II, Anlage S. 29) und unter Posten
im eigentlichen Sinne versteht man unter staatlichem Schutz und staat-
licher Garantie stehende Institute zur regelmäßigen Beförderung von
Briefen, Päckereien und Personen zwischen bestimmten Orten und um
festgesetzte Taxen. (Motive 1867, S. 22.)
Die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung steht
dem Kaiser zu.
Sämtliche Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung sind
verpflichtet, den Kaiserlichen Anforderungen Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung muß im Diensteid enthalten sein.
Die vom Kaiser bestellten Behörden (das sind: die Oberpost-
direktoren, Oberposträte, Posträte, Postbauräte, Postinspektoren und
Oberpostkassen-Rendanten) haben die Pflicht und das Recht, dafür zu
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Be-
triebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt
und erhalten wird.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be-
amten (z. B. der Direktoren, Räte, Oberinspektoren), ferner die An-
stellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w. Dienstes in den
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden
Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht
für das ganze Gebiet des deutschen Reiches vom Kaiser aus, welchem