Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 373 
die Postverwaltung sich bei dem Ausspruche der Landesaufsichtsbehörde 
nicht beruhigt, der Bundesrat, nach Anhörung der Reichspostverwaltung 
und des Reichseisenbahnamts. (Art. 1.) 
Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn 
bestimmten Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser 
gestellter Postwagen unentgeltlich zu befördern. Diese unentgeltliche 
Beförderung umfaßt: . 
a) die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder mit Einschluß des 
ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen 
ohne Unterschied des Gewichtes, ferner sonstige Poststücke bis 
zum Einzelngewichte von 10 Kilogramm einschließlich; 
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung 
des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn 
dieselben vom Dienste zurückkehren; 
e) die Gerätschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen. 
Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, hat 
die Postverwaltung eine Frachtvergütung zu zahlen, welche nach der 
Gesamtmenge der auf der betreffenden Eisenbahn sich bewegenden 
zahlungspflichtigen Poststücke für den Achskilometer berechnet wird. 
Die Mitbeförderung solcher Päckereien, welche nicht zu den Brief- 
und Zeitungspaketen gehören, soll bei Zügen, deren Fahrzeit besonders 
kurz bemessen ist, beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies 
von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde zur Wahrung der pünktlichen und 
sicheren Beförderung der betreffenden Züge für notwendig erachtet 
wird und andere zur Mitnahme der Päckereien geeignete Züge auf 
der betreffenden Bahn eingerichtet sind. (Art. 2.) 
Auf Grund vorangegangener Verständigung kann an Stelle eines 
besonderen Postwagens eine Abteilung eines Eisenbahnwagens gegen 
Erstattung der für Herstellung und Wiederbeseitigung der für die 
Zwecke des Postdienstes erforderlichen Einrichtungen von der Eisen- 
bahnverwaltung aufgewendeten Selbstkosten, sowie gegen Zahlung einer 
Miete für Hergabe und Unterhaltung benutzt werden, welche nach Art. 6 
Abs. 5 zu berechnen ist. (Art. 3.) 
Bei solchen für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn 
bestimmten Zügen, welche nicht in der in den Art. 2 und 3 bezeichneten 
Weise zur Postbeförderung benutzt werden, kann die Postverwaltung 
entweder, insoweit dies nach dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung 
zulässig ist, der letzteren Briefbeutel, sowie Brief= und Zeitungspakete 
zur unentgeltlichen Besörderung durch das Zugpersonal überweisen, 
oder die Beförderung von Briefbeuteln, sowie Brief= und Zeitungs- 
paketen durch einen Postbeamten besorgen lassen, welchem der er- 
forderüche Platz in einem Eisenbahnwagen unentgeltlich einzuräumen 
ist. (Art. 4.) 
Reicht der eine Postwagen (Art. 2) oder die an dessen Stelle für 
Postzwecke bestimmte Wagenabteilung (Art. 3) für die Bedürfnisse des
	        
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