Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Posit- und Telegraphenwesen. 375 
nete Güterwagen zur Aushilse zu überlassen. Für diese Güterwagen 
hat die Postverwaltung die nämliche Miete zu bezahlen, welche die 
betreffende Eisenbahnverwaltung im Verkehr mit benachbarten Bahnen 
für Benutzung fremder Wagen von gleicher Beschaffenheit entrichtet. 
Desgleichen sind die teilweise von der Post benutzten Eisenbahn- 
wagen (Art. 3), wenn sie laufunfähig werden, von den Eisenbahnver- 
waltungen auf ihre Kosten durch andere zu ersetzen. (Art. 6.) 
Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind auf 
Verlangen der Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetrieb bedingten, 
für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen Diensträume mit den für 
den Postdienst etwa erforderlichen besonderen baulichen Anlagen von der 
Eisenbahnverwaltung gegen Mietsentschädigung zu beschaffen und zu 
unterhalten. 
Dasselbe gilt bei dem Um= oder Erweiterungsbau bestehender 
Stationsgebäude, insofern durch die den Bau veranlassenden Verhält- 
nisse eine Erweiterung oder Veränderung der Postdiensträume be- 
dingt wird. „ 
Bei dem Mangel geeigneter Privatwohnungen in der Nähe der 
Bahnhöfe sind die Eisenbahnverwaltungen gehalten, bei Aufstellung von 
Bauplänen zu Bahnhofsanlagen und bei dem Um= oder Erweiterungs- 
bau von Stationsgebäuden auf die Beschaffung von Dienstwohnungs- 
räumen für die Posibeamten, welche zur Verrichtung des durch den 
Eisenbahnbetrieb bedingten Postdienstes erforderlich sind, Rücksicht zu 
nehmen. Ueber den Umfang dieser Dienstwohnungsräume wird sich 
die Postverwaltung mit der Eisenbahnverwaltung und erforderlichenfalls 
mit der Landes-Aussichtsbehörde in jedem einzelnen Falle verständigen. 
Für die Beschaffung und Unterhaltung der Dienstwohnungsräume hat 
die Postverwaltung eine Mietsentschädigung nach gleichen Grundsätzen 
wie für die Diensträume auf den Bahnhösen zu entrichten. 
Das Mietsverhältnis bezüglich der der Postverwaltung über- 
wiesenen Dienst= und Dienstwohnungsräume auf den Bahnhöfen kann 
nur durch das Einverständnis beider Verwaltungen ausgelöst werden. 
Werden bei Errichtung neuer Bahnhofsanlagen, sowie bei dem 
Um-= oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude zur Unter- 
bringung von Dienst= oder Dienstwohnungsräumen auf Verlangen der 
Postbehörde besondere Gebäude auf den Bahnhöfen hergestellt, so ist 
der erforderliche Bauplatz von den Eisenbahnverwaltungen gegen Er- 
stattung der Selbstkosten zu beschaffen, der Bau und die Unterhaltung 
derartiger Gebäude aber aus der Postkasse zu bestreiten. (Art. 7.) 
Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein im Dienst befind- 
licher Postbeamter getötet oder körperlich verletzt worden ist, und die 
Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schaden- 
ersatz dafür geleistet hat, so ist die Postverwaltung verpflichtet, derselben 
das Geleistete zu ersetzen, falls nicht der Tod oder die Körperverletzung 
durch ein Verschulden des Eisenbahnbetriebs-Unternehmers oder einer
	        
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