XIX. Abschnitt: Das Posit- und Telegraphenwesen. 375
nete Güterwagen zur Aushilse zu überlassen. Für diese Güterwagen
hat die Postverwaltung die nämliche Miete zu bezahlen, welche die
betreffende Eisenbahnverwaltung im Verkehr mit benachbarten Bahnen
für Benutzung fremder Wagen von gleicher Beschaffenheit entrichtet.
Desgleichen sind die teilweise von der Post benutzten Eisenbahn-
wagen (Art. 3), wenn sie laufunfähig werden, von den Eisenbahnver-
waltungen auf ihre Kosten durch andere zu ersetzen. (Art. 6.)
Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind auf
Verlangen der Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetrieb bedingten,
für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen Diensträume mit den für
den Postdienst etwa erforderlichen besonderen baulichen Anlagen von der
Eisenbahnverwaltung gegen Mietsentschädigung zu beschaffen und zu
unterhalten.
Dasselbe gilt bei dem Um= oder Erweiterungsbau bestehender
Stationsgebäude, insofern durch die den Bau veranlassenden Verhält-
nisse eine Erweiterung oder Veränderung der Postdiensträume be-
dingt wird. „
Bei dem Mangel geeigneter Privatwohnungen in der Nähe der
Bahnhöfe sind die Eisenbahnverwaltungen gehalten, bei Aufstellung von
Bauplänen zu Bahnhofsanlagen und bei dem Um= oder Erweiterungs-
bau von Stationsgebäuden auf die Beschaffung von Dienstwohnungs-
räumen für die Posibeamten, welche zur Verrichtung des durch den
Eisenbahnbetrieb bedingten Postdienstes erforderlich sind, Rücksicht zu
nehmen. Ueber den Umfang dieser Dienstwohnungsräume wird sich
die Postverwaltung mit der Eisenbahnverwaltung und erforderlichenfalls
mit der Landes-Aussichtsbehörde in jedem einzelnen Falle verständigen.
Für die Beschaffung und Unterhaltung der Dienstwohnungsräume hat
die Postverwaltung eine Mietsentschädigung nach gleichen Grundsätzen
wie für die Diensträume auf den Bahnhösen zu entrichten.
Das Mietsverhältnis bezüglich der der Postverwaltung über-
wiesenen Dienst= und Dienstwohnungsräume auf den Bahnhöfen kann
nur durch das Einverständnis beider Verwaltungen ausgelöst werden.
Werden bei Errichtung neuer Bahnhofsanlagen, sowie bei dem
Um-= oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude zur Unter-
bringung von Dienst= oder Dienstwohnungsräumen auf Verlangen der
Postbehörde besondere Gebäude auf den Bahnhöfen hergestellt, so ist
der erforderliche Bauplatz von den Eisenbahnverwaltungen gegen Er-
stattung der Selbstkosten zu beschaffen, der Bau und die Unterhaltung
derartiger Gebäude aber aus der Postkasse zu bestreiten. (Art. 7.)
Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein im Dienst befind-
licher Postbeamter getötet oder körperlich verletzt worden ist, und die
Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schaden-
ersatz dafür geleistet hat, so ist die Postverwaltung verpflichtet, derselben
das Geleistete zu ersetzen, falls nicht der Tod oder die Körperverletzung
durch ein Verschulden des Eisenbahnbetriebs-Unternehmers oder einer