XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 37
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gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch
darf ein solcher Expresser nur von 1 Absender abgeschickt sein, und
dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von anderen mit-
nehmen, noch für andere zurückbringen. 6 2.)
Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf von
der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses
Gesetzes und des Reglements (§ 50) beobachtet sind. Auch darf keine
im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom
Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normierung
der Provision, welche für die Beförderung und Debitierung der im
Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist,
nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post besorgt
die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den ge-
samten Debit derselben. (8 3.)
Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafge-
richtlichen Untersuchungen und in Konkurs- und zidilprozessualischen
Fällen notwendigen Ausnahmen sind in den diesbezüglichen Reichsge-
setzen festgestellt. (Sten. Ber. 1867, S. 517.)
II. Ueber die Garantie der Post.
Die Postverwaltung leistet dem Absender im Falle reglements-
mäßig erfolgter Einlieferung Ersatz:
I. für den Verlust und die Beschädigung
1. der Briefe mit Wertangabe;
2. der Pakete mit oder ohne Wertangabe;
II. für den Verlust der rekommandierten (eingeschriebenen) Sen-
dungen. (8 6.)
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter
1 bezeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Post nur
Ersatz, wenn der Sendungsinhalt durch Verzögerung in der Beförderung
oder in der Bestellung verdorben ist, oder ihren Wert bleibend ganz
oder teilweise verloren hat.
Eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird
hiebei nicht berücksichtigt.
Für die Folgen eigener Fahrlässigkeit des Absenders oder eines
unabwendbaren Naturereignisses oder die durch die natürliche Beschaffen-
heit des Inhalts herbeigeführt worden sind, haftet die Post nicht.
Für die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge leistet sie vollen
Ersatz.
Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen
Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger, eußerlich un-
verletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittel-
ten übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der
Eröôffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung
nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer