Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 37 
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gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch 
darf ein solcher Expresser nur von 1 Absender abgeschickt sein, und 
dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von anderen mit- 
nehmen, noch für andere zurückbringen. 6 2.) 
Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf von 
der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses 
Gesetzes und des Reglements (§ 50) beobachtet sind. Auch darf keine 
im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom 
Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normierung 
der Provision, welche für die Beförderung und Debitierung der im 
Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, 
nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post besorgt 
die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den ge- 
samten Debit derselben. (8 3.) 
Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafge- 
richtlichen Untersuchungen und in Konkurs- und zidilprozessualischen 
Fällen notwendigen Ausnahmen sind in den diesbezüglichen Reichsge- 
setzen festgestellt. (Sten. Ber. 1867, S. 517.) 
II. Ueber die Garantie der Post. 
Die Postverwaltung leistet dem Absender im Falle reglements- 
mäßig erfolgter Einlieferung Ersatz: 
I. für den Verlust und die Beschädigung 
1. der Briefe mit Wertangabe; 
2. der Pakete mit oder ohne Wertangabe; 
II. für den Verlust der rekommandierten (eingeschriebenen) Sen- 
dungen. (8 6.) 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter 
1 bezeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Post nur 
Ersatz, wenn der Sendungsinhalt durch Verzögerung in der Beförderung 
oder in der Bestellung verdorben ist, oder ihren Wert bleibend ganz 
oder teilweise verloren hat. 
Eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird 
hiebei nicht berücksichtigt. 
Für die Folgen eigener Fahrlässigkeit des Absenders oder eines 
unabwendbaren Naturereignisses oder die durch die natürliche Beschaffen- 
heit des Inhalts herbeigeführt worden sind, haftet die Post nicht. 
Für die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge leistet sie vollen 
Ersatz. 
Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen 
Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger, eußerlich un- 
verletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittel- 
ten übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der 
Eröôffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung 
nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer
	        
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