378 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Sendung begründet die Vermutung, daß bei der Aushändigung Ver-
schluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der
Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist. (8 7.)
Wenn eine Wertangabe geschehen ist, so wird dieselbe
bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu
leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Post-
verwaltung, daß der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache
übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen.
Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklariert worden, so verliert
der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist
auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen. (§ 8.)
Wenn bei Paketen die Angabe des Wertes unter-
blieben ist, so vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes
oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals
mehr als 3 Mark für jedes Pfund (-— 500 Gramme) der ganzen
Sendung. Pakete, welche weniger als 1 Pfund wiegen, werden den
Paketen zum Gewicht von 1 Pfunde gleichgestellt und überschießende
Pfundteile für 1 Pfund gerechnet.
Bei solchen Paketen nach dem Auslande darf die Entschädigung
bei einem Gewicht bis 5 Kilo den Betrag von 20 Mark und bis zu
3 Kilo den Betrag von 12 Mark nicht übersteigen.
Bei Wertpaketen darf die Entschädigung den Wertsangabebetrag
niemals übersteigen. (§ 9.)
Für eine rekommandierte Sendung wird dem Absender im Falle
des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung, ein Ersatz
von 42 Mark und für Einschreibsendungen nach dem Auslande
40 Mark gezahlt.
Für eingeschriebene und für Postwertsendungen, die in die Brief-
kästen eingeworfen werden, leistet die Postverwaltung nicht Garantie.
Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Post-=
verwaltung Ersatz: .
1. für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßig ein-
gelieserten Passagierguts nach Maßgabe der §§ 8 und 9, und
2. für die erforderlichen Kur= und Verpflegungskosten im Falle
der körperlichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe
nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahr-
lässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist.
Bei der Extrapostbeförderung wird weder für den Verlust oder
die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch
bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung von
der Postverwaltung geleistet. (§ 11.)
Eine weitere, als die in den §§ 8, 9, 10 und 11 nach Ver-
schiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post-
verwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein An-
spruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer