380 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe bis zu 30 Mark ver-
wirkt. G 19.)
Das Inventar der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes
oder der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden. (8 20.)
Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren oder Esta-
fetten, unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße
verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hilfe
gegen vollständige Entschädigung schleunigst zu gewähren. ( 21.)
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone
dürfen zu den behufs der Staats= und Kommunalbedürfnisse zu leisten-
den Spanndiensten nicht herangezogen werden. (7 22.)
Die Thorwachen, Thor-, Brücken= und Barrierebeamten sind ver-
bunden, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der
Postillon das übliche Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die
Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken. Bei Zuwiderhandlungen
ist eine Geldstrafe bis zu 30 Mark verwirkt. (§ 23.)
Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei= und Steuer-
beamten und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von Post-
übertretungen mitzuwirken. (§ 24.)
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge
an Personengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung
öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen.
Die mit Beitreibung exekutionsreifer Forderungen im allgemeinen
betrauten Organe sind verpflichtet, die von den Postanstalten ange-
meldeten rückständigen Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren
im Wege der Hilfsvollstreckung einzuheben.
Dem Exequierten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges
offen. (§ 25.)
Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder
an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden
können, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände
gelöst werden, fließen nach Abzug des Portos und der sonstigen Kosten
zur Postarmen= oder Unterstützungskasse. Meldet sich der Absender oder
der Adressat später, so zahlt ihm die Postarmen= oder Unterstützungs-
kasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurück.
Nach gleichen Grundsätzen ist mit Beträgen, welche auf Post-
sendungen eingezahlt sind, und mit zurückgelassenen Passagiereffekten zu
verfahren. (§ 26.)
IV. Ueber die Post= und Portodefraudationen.
Mit dem 4fachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch nie-
mals unter einer Geldstrafe von 3 Mark, wird bestraft:
1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der
88 1 und 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post,
gegen Bezahlung befördert oder verschickt; erfolgt die Beförderung