382 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben gelten
als offene Briefe und werden mit dem Kollektivnamen: „Briefsendungen“
bezeichnet. G 1.)
Das Meistgewicht bei Drucksachen und Geschäftspapieren beträgt
je 1 Kilo, bei Warenproben 350 Gramm.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Sendungen.
Ausgeschlossen von der Postbeförderung sind Postsendungen, deren
Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze
verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls oder der Sittlich-
keit für unzulässig erachtet wird.
Ferner sind ausgeschlossen: Gegenstände, deren Beförderung mit
Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang,
Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
& 5 Abs. 1 und 2.) Unfrankierte oder nicht vorschriftsmäßige Druck-
sachen oder Geschäftspapiere oder Warenproben werden nicht befördert.
(§6 8 Abs. 11, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10.)
Weiterhin sind von der Postbeförderung ausgeschlossen: Sen-
dungen, enthaltend Schießpulver, Dynamit, Schießbaumwolle, Collodium,
Amorces (Zündplättchen für Salonpistolen), Feuerwerksgegenstände,
Reib= oder Streichzünder und Zündhölzchen jeder Art (auch die im
Geschäftsverkehr als „Wachskerzchen“ bezeichneten Wachs-Streichzünder),
Phosphor, Knallsilber, Knallkorke, Nadfahrerbomben, Knallerbsen und
Calciumcarbid, Schellak und Strontian, sofern diese beiden Stoffe mit-
einander vermischt, zusammengebracht oder zusammengeschmolzen sind,
gefettete Wolle, Butter im Sommer, gefirnißte Baumwolle, Kienruß-
schwärze, Pyropapier, Petroleum, Aether oder Naptha, Photogen,
Sprengöl, Nitroglycerin, Mineralsäuren, Kautschukbenzinlösung u. s. w.
Die Postanstalten sind berechtigt, in Verdachtsfällen bei Ver-
meidung der Ablehnung der Absendung vom Aufgeber genaue Angabe
des Inhalts zu verlangen. (§ 5 Ubs. 3.)
Das Gleiche gilt, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß
die Sendungen Flüssigkeit, dem schnellen Verderben und der Fäulnis
ausgesetzte Sachen, lebende Tiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Pat-
ronen enthalten. (§ 6 Abs. 4.)
Unrichtige Bezeichnung oder Verschweigung des Inhalts macht den
Absender zioilrechtlich und strafrechtlich haftbar.
Sendungen von Käse werden, wenn sie einen starken Geruch
verbreiten, zur Postbeförderung nicht zugelassen.
Die bedingt zur Beförderung zugelassenen Sendungen.
Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäul-
nis ausgesetzt sind, unförmig große Gegenstände, ferner lebende Tiere
können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Werden solche
Sendungen zur Beförderung angenommen, so leistet die Postverwaltung