Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

384 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
sind Die Ruhetage bei der Post 
ind: 
der Landesbußtag, der Charfreitag (in evangelischen Gegenden), 
Fronleichnamstag (in katholischen Gegenden), Himmelfahrtstag, der 
1. Oster-, Pfingst-, und Weihnachtsfeiertag. 
An Sonn= und Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt 
und Briefe mit Zustellungsurkunden nicht bestellt. 
Der Einlieferungsort. 
Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegen- 
stände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen 
mittelst den Briefkosten zur Einlieferung zu bringen. Es ist aber 
auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und 
Beförderern von Botenposten, wenn diese sich unterwegs im Dienste 
befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat- 
personenfuhrwerke zu ubergeben. 
Im Uebrigen hat die Einlieferung der Sendungen bei den Post- 
anstalten zu geschehen mit folgenden Ausnahmen: in Orten, in denen 
mit Pferden Paketbestellfahrten bestehen, dürfen den Paketbestellern ge- 
wöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden 
oder auch kann der Absender die Abholung in der Wohnung schrift- 
lich bestellen. 
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ab- 
lieferung an die Postanstalt oder zur Bestellung unterwegs die nach- 
bezeichneten Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen und solche Pakete; 
Postanweisungen; " 
Nachnahmesendungen und 
Sendungen mit Wertangabe im Einzelnen bis zu 800 Mark. 
Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbriefträger zu Fuß 
nur verpflichtet, wenn die Pakete geschickt untergebracht werden können 
und Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Bestellung der son- 
stigen Sendungen nicht zu besorgen sind. 
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch 
Bestellungen auf Zeitungen angenommen. (§ 29.) 
Die Behandlung der verschiedenartigen Sendungen. 
Die Sendungen können entweder unter der Ausschrift bestimmter 
Empfänger oder als außergewöbnliche Beilagen der Zeitungen und 
Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, eingeliefert werden. Sie 
müssen offen und zu, entweder unter Streif= oder Kreuzband oder um- 
schnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise 
zusammengefaltet eingeliefert werden, so daß ihr Inhalt leicht geprüft 
werden kann. Unter Band 2c. können auch Bücher, gleichviel, ob ge- 
bunden oder ungebunden oder geheftet, versendet werden. (8 8.)
	        
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