Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

386 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
stattfinden.“ Die für die verschiedenen Empfänger bestimmten For- 
mulare sind bei den Posten zu haben. Gerichte, Gerichtsschreibereien 
und Gerichtsvollzieher erhalten solche unentgeltlich. Einschreibung, 
Wertangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der 
Vermerk „postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunden un- 
zulässig. (8 25.) 
Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunden finden 
die Bestimmungen der §§ 180—186, 195, 208 und 212 der Zivil- 
Prozeß.Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des 
Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt trtt. G 40.) 
Das Celluloid (als Nohstoff) 
ist in festen Holzkisten, Celluloidwaren aller Art in starker Pappe zu 
verpacken. « 
Dringende Paketsendungen 
müssen durch einen farbigen Adressatenzettel, der in fettem, schwarzem 
Typendruck oder in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung 
„dringend“ trägt, kenntlich gemacht sein. Diese Bezeichnung ist auch 
auf der Begleitadresse zu geben. Einschreibung oder Wertangabe ist 
nicht erforderlich. (§ 24 Abs. 2.) 
Diese Sendungen werden dann mit der schnellsten Postgelegenheit 
versendet und am Bestimmungsort durch Eilboten ausgetragen, sofern 
sie nicht postlagernd gestellt sind. 
Die Drucksachen. 
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Gebühr werden 
befördert: Alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, 
Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyro- 
graphie Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren, 
sowie die mittelst Kautschukbuchstaben unter Verwendung eines Stem- 
pels vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Sie 
müssen entweder einfach zusammengefaltet oder in offenem Unschlage 
oder unter Streif= oder Kreuzband versendet werden; die Sendung darf 
nötigenfalls auch umschnürt werden, doch muß es den Postbeamten 
leicht möglich sein, den Inhalt der Sendung zu prüfen. Vorne ist die 
Sendung als Drucksache zu bezeichnen. Briefe dürfen den Drucksachen 
nicht beigefügt sein. (8 8.) 
Ausgenommen von der Portoermäßigung für Drucksachen sind 
die mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine 
hergestellten Schriftstücke. (8 8 Abs. 3.) 
Drucksachen in Rollenform dürfen nicht über 75 cm lang 
und nicht über 10 cm im Durchmesser sein. (§ 8 Abs. 6.) 
Drucksachen in Form offener Karten dürfen die Größe 
der Formulare zu Post-Paketadressen nicht wesentlich überschreiten und
	        
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