388 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
9. in Einladungs= und Einberufskarten den Namen des
Eingeladenen oder Einberufenen sowie Zeit, Zweck und Ort
der Zusammenkunft zu vermerken;
10. auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern,
Landkarten, Weihnachts= und Neujahrskarten eine Widmung
hinzuzufügen und solchen auch eine auf den Gegenstand bezügliche
Rechnung beizulegen, sowie letztere mit solchen handschriftlichen
Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen
und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesen in keiner
Beziehung stehenden Mitteilung haben;
11. bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhänd-
lerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und
Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. handschrift-
lich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder
teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;
12. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;
13. bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern
handschriftlich oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Num-
mer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel ent-
nommen ist, hinzuzufügen;
14. bei Quittungskarten über Invalidenversicherungs-Beiträge,
die durch das Invaliden-Versicherungsgesetz vom 13. Juli
1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mecha-
nischem Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben
und die aufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten;
15. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Ver-
sicherungsanstalten oder von deren Organen auf Grund der Un-
fallversicherungsgesetze oder des Invaliden-Versicherungsgesetzes
abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der
Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet
sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem
Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder
teilweise zu durchstreichen.
Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschrift-
lich, mit Buchdruck, Kopierpresse oder Schreibmaschine oder durch Ueber-
kleben, Punktieren, Ueberstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durch-
stechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen 2c.
stattgefunden hat, sind bei Drucksachen nicht gestattet. (§ 8 Abs. 10.)
Drucksachen müssen frankiert sein. Für unzureichend fran-
kierte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des
fehlenden Portoteils in Ansatz gebracht, wobei nötigenfalls auf eine
durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet wird. Drucksachen,
welche den sonstigen vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen oder
unfrankiert sind, werden nicht abgesandt.
Drucksachen an Soldaten 2c. in verschlossenen Briefumschlägen