Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 389 
(bis 60 g) unter der Aufschrift „Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit 
des Empfängers“ werden portofrei befördert. 
Dagegen findet die ermäßigte Taxe auch Anwendung 
a) auf solche Drucksachen, die durch verschiedene, nach einander 
angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (z. B. teils 
durch Buchdruck, teils durch Hektographie) hergestellt sind; 
b) auf solche Vervielfältigungen der mit der Schreibmaschine 
hergestellten Schriftstücke, die mittels der oben bezeichneten mecha- 
nischen Verfahren gewonnen sind, ferner auch die mittels des 
Cyclostile-Kopierapparats, des Edison-Mimeographs und des 
Multiplikators hergestellten Vervielfältigungen. — Autographierte 
Schriftstücke 2c. werden den lithographierten, die durch Collo- 
graphie oder mittels des sogenannten Typographen hergestellten 
Schriftstücke den metallographierten Schriftstücken, Lichtpausen den 
durch Photographie vervielfältigten Gegenständen gleichgeachtet; 
e) auf durch Prägedruck auf Kartenpapier hergestellte Zeichenvor- 
bilder und die mit erhabenen Punkten versehenen Papiere für 
Blinde. Die Aufschrift von Postsendungen der letzteren Art 
muß jedoch in gewöhnlichen Schriftzeichen angegeben sein. 
Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen 
nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. (§ 8.) 
Ansichts= und Glückwunschkarten und dergleichen werden als 
Drucksache befördert, wenn sie nicht die Bezeichnung Postkarte oder 
Antwortkarte tragen und hinten. außer dem Datum, Wohnort und 
Namen des Absenders keinerlei handschriftliche Zusätze enthalten. 
Anstreichen oder Unterstreichen einzelner Stellen ist gestattet. 
Die Eilbestellungen. 
Auf Verlangen des Absenders (wenn eine Betriebsstörung nicht 
zu befürchten ist, ausnahmsweise auch des Empfängers), können 
Sendungen, welche mit „Durch Eilboten“ (nicht blos mit „Cito“, 
„dringend“, „eilig“ 2c.) bezeichnet sind, dem Empfänger sofort nach 
Ankunft durch besonderen Boten zugestellt werden. Eilbestellungen von 
Sendungen mit Zustellungsurkunden finden nicht statt. 
Bei schweren Paketen (über 5 Kilo) sowie bei Sendungen mit 
über 800 Mark Wertangabe erstreckt sich die Bestellung nur auf die 
Paketadresse oder den Ablieferungsschein. 
Eilbestellung vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort 
findet in der Regel nicht statt. Ausnahmsweise übrigens dann, wenn 
die Entfernung nicht über 15 Kilometer ist, und das Paket die Be- 
zeichnung „Von der Postanstalt .. . durch Eilboten“ unter Angabe 
des Bestimmungsorts enthält. (§ 22.) 
Die Einschreibsendungen. 
Briefe, Drucksachen, Nachnahmen, Pakete, Postkarten und Waren- 
proben können unter Einschreibung befördert werden. Hiebei ist weder
	        
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