XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 391
Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des In-
halts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlags oder
des Siegelverschlusses nicht möglich ist. Die Geldbriefumschläge müssen
aus einem Stücke hergestellt sein und dürfen nicht farbige Ränder
haben, auch müssen sämtliche Klappen des Umschlags durch die Siegel-
abdrücke gefaßt werden. (8 15 Abf. 6.)
Die Geldfässer.
Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt
und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein
Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels
nicht möglich ist. Gelder in größeren Beträgen müssen zunächst in
Beutel oder Pakete verpackt und bei größeren Beträgen zunächst gerollt
seim. (§* 17 Abs. 5 und 6.)
Die Geldkisten.
Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gesügt
und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht
mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und
dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern
können. Ueber 25 kg schwere Geldkisten müssen gut bereist und mit
Handhaben versehen sein. (5 17 Abs. 4.)
Die Geldstücke.
Geldstücke, welche in Wertbriefen versandt werden, müssen in
Papier oder dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so be-
festigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung
nicht statlfinden kann. ( 17 Abs. 1.)
In gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen nach dem Aus-
lande dürfen Geldstücke nicht versandt werden, in Geldbriefen nur im
inneren deutschen sowie im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn, Dänemark,
Griechenland und Montenegro.
Die Geschäftspapiere.
Als solche werden betrachtet:
Alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder teilweise mit der Hand
geschrieben oder gezeichnet, die nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und
persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen
Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Lade-
scheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem
Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungs-Gesellschaften,
Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf
gestempeltem oder ungestempeltem Papier geschrieben, handschriftliche
Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versandten Manuskripte
von Werken oder Zeitungen, korrigierte Schülerarbeiten mit Ausschluß