Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

392 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
jeglichen Urteils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn= Dienst= oder 
Arbeitsbücher u. s. w. (5 9 Abf. 1.) 
Policen der Versicherungs-Gesellschaften, Ausschnitte aus Druck- 
werken mit Berichtigungen für Neuauflage, bestimmte Schriftstücke der 
Berufsgenossenschaften (Lohnnachweisungen, Katasterauszüge, Renten- 
nachweisungen und Bescheidabschriften für Knappschaftsvereine, Ver- 
trauensmänner und Werksverwaltungen, Versicherungsanträge Unfall- 
anzeigen, und dergl.) Krankenkassenbücher, Ueberweisungs-Nationale 
militärpflichtiger Personen. 
Als Geschäftspapiere gelten dagegen nicht: 
Tagesberichte der Versicherungs-Gesellschaften über die abge- 
schlossenen Versicherungen, Wechsel, Markentauschhefte, in denen die Ab- 
nahme von Marken bescheinigt ist oder andere die Eigenschaften per- 
sönlicher Mitteilungen besitzende Vermerke gemacht sind. 
Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenproben können zusammen 
versendet werden, falls 
1) jeder Gegenstand für sich genommen, die auf ihn anwendbaren 
Gewichts= und Ausdehnungsgrenzen nicht übersteigt; 
2) das Gesamtgewicht von 1 Kilogramm nicht überschreitet. 
In Anschauung der Form und äußeren Beschaffenheit finden die 
für Drucksachen geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
Unfrankierte Geschäftspapiere werden nicht be- 
fördert. 
Das Glas. 
Glasgegenstände müssen in einer festen Umhüllung von Metall, 
Holz, Leder oder Pappe verpackt sein. 
Die Hasen. 
Wenn mehrere Hasen, Rehe u. s. w. als ein Paket versandt werden 
sollen, so müssen dieselben in der Mitte mittels eines starken, fest um- 
gelegten und versiegelten Leinwandstreifens zusammengebunden sein. 
Die Kästchen mit Wertangabe. 
Kästchen mit Wertangabe (nur im Verkehr mit dem Aus- 
lande). Die Kästchen, welche Schmucksachen oder kostbare Gegenstände 
enthalten, müssen aus Holz oder Metall hergestellt sein und dürfen 
30 cm in der Länge, 10 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe 
nicht überschreiten; bei Holzkästchen hat die Wandstärke mindestens 
8 mm zu betragen. Die Kästchen müssen mit festem ungeknotetem 
Bindfaden, dessen beiden Enden unter einem Siegel in feinem Lack mit 
eigenartigem Abdruck vereinigt sind, kreuzweise umschnürt sein. Die 
Kästchen sind außerdem auf den 4 Seitenflächen mit übereinstimmenden 
Siegelabdrücken zu versiegeln. 
Die obere und untere Seite müssen behufs Aufnahme der Adresse
	        
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