XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 393
des Empfängers, der Wertangabe und der Dienststempel-Abdrücke mit
weißem Papier bekleidet sein.
Das Gewicht eines Käsichens darf 1 kg nicht überschreiten.
a nchen Kästchen müssen Zoll-Inhaltserklärungen haltbar beige-
ügt sein
Briefe oder die Eigenschaft einer Korrespondenz besitzende Angaben,
im Umlauf befindliche Münzen, Banknoten oder auf den Inhaber
lautende Wertpapiere, Dokumente und Gegenstände aus der Gattung
der Geschäftspapiere dürfen in die Kästchen nicht aufgenommen werden.
Die Kisten.
Kisten brauchen nicht versiegelt oder verbleit zu werden, sofern
sie entweder gut verschnürt oder mit Schlössern versehen oder fest ver-
nagelt sind.
Die Metallpatronen.
Metallpatronen müssen zwecks Postbeförderung in Kisten oder
Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf
der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein.
Sie müssen außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen
der Kugel noch ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. (8 6 Abf. 3.)
Die Nachnahmesendungen.
Solche sind sowohl bei Briefen wie Drucksachen, Paketen, Post-
karten, Warenproben bis 800 Mark zulässig. Dieselben müssen mit
„Nachnahme von .. Mark Pfennig“ bezeichnet sein und zwar
Mark in Zahlen und Buchstaben und Pfennige nur in Zahlen.
Dem Empfänger steht eine 7tägige Einlösungsfrist zu, er muß solche
bei Vermeidung der Rücksendung bei der Vorzeigung beanspruchen.
Der Absender kann übrigens diese Fristgebung durch einen entsprechen-
den Vermerk auf der Sendung ausschließen.
Die Ausfolge geschieht nur gegen vorherige Bezahlung des Nach-
nahme--Betrags. (8 19.)
Die Nachsendungen.
Hat der Empfänger seinen Wohnort oder Aufenthaltsort geän-
dert und ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden
gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen, Postkarten und Post-
anweisungen, Drucksachen nachgesendet, wenn nicht er oder der Ab-
sender eine andere Bestimmung getroffen hat. Desgleichen Postauf-
träge, falls der Absender nicht sofortige Rücksendung oder die Weiter-
gabe zum Protest 2c. verlangt hat.
Nachsendung von Drucksachen, Geschäftspapieren, Warenproben,
Paketen und Briefen mit Wertangabe im Fernverkehr erfolgen nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Empfängers. (Bekannt-
machung vom 12. Dezember 1901, Zentralblatt S. 429.)