Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

394 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Be- 
ziehers an eine andere Postanstalt überwiesen. (§ 44.) 
Die Postanweisungen. 
Solche sind bis 800 Mark zulässig und dürfen sowohl für das 
Inland als für das Ausland nur die bei den Postanstalten erhältlichen 
Formulare benützt werden. Es ist übrigens erlaubt, daß dieselben 
durch Druck oder mit der Schreibmaschine 2c. ausgefüllt werden. Die 
handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte erfolgen. Der Ein- 
zahlungsbetrag muß stets in Zahlen und Buchstaben deutlich und un- 
zweifelhaft ausgedrückt sein und zwar in der in den betreffenden Ländern 
landläufsigen Währung. 
Unfrankierte Postanweisungen werden nicht be- 
fördert. (8 20.) 
Die telegraphischen Postanweisungen. 
Solche können auf Verlangen des Absenders erfolgen. Zu 
diesem Zweck hat der Absender eine Postanweisung auszufüllen und 
oben die Aufschrist zu bemerken: „telegraphisch“. Kurze Mitteilungen 
für den Empfänger können auf dem Abschnitt der Anweisung gemacht 
werden. (8 21.) 
Die Postaufträge. 
Im Wege des Postauftrags können 
a) Gelder bis zum Betrage von 800 Mark eingezogen, oder 
b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme- 
Erklärung versendet werden. 
Dem Postauftrag sind die einzulösenden Papiere (quittierte Rech- 
nung bezw. Wechsel, Zinsscheine 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, 
welcher Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden 
Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu 
einer Sendung ist im inneren deutschen Verkehr nicht zulässig, wohl 
aber können einem Postauftrag zur Geldeinziehung bezw. zur Acceptein- 
holung mehrere Quittungen bezw. Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleich- 
zeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen oder zur 
Accepteinholung von demselben Bezogenen beigefügt werden. Die 
Gesamtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch nicht 800 Mark 
übersteigen. 
Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinholung 
kommen verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige For- 
mulare dürfen nur von den Postanstalten verkauft werden. 
Es ist gestattet, im Postauftrags-Formular dasjenige Datum an- 
zugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Der 
unbedruckte Teil der Rückseite des Postauftrags-Formulars dient zur 
Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit 
dem Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung geschehen soll.
	        
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