Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 395 
Der Auftraggeber kann verlangen: 
1. daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung 
an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen 
Reiches belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des 
Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist durch 
den Vermerk: „Sosort zurück“ oder durch den Vermerk: „Sofort 
an N. in N.“ auf der Rückseite des Postaustrags-Formulars 
auszudrücken. 
2. wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur 
Aufnahme des Wechselprotests befugte Person geschieht, so ge- 
nügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des 
Postauftrags Formulars. 
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ wer- 
den jetzt nicht mehr sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder nach dem ersten, vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung 
zur Protesterhebung weitergegeben, sondern noch bis zum Schlusse 
der Schalterdiensistunden aon dem betr. Tage bei der Postanstalt zur 
Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten, so- 
fern der auf dem Postauftrags-Formular angegebene Vorzeigetag 
nicht bereits verstrichen ist. 
Der Auftraggeber hat den Postaustrag unter verschlossenem Um- 
schlage an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung 
bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift: „Post- 
auftrag nach . ..“ zu versehen. 
Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, so 
darf die Einlieferung nicht früher als 7 Tage vorher erfolgen. 
Die Zahlung des Postauftrags ist entweder sofort, oder wenn 
der Zahlungspflichtige Frist verlangt hat, binnen 7 Tagen nach der 
Vorzeigung bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die 7tägige 
Lagerfrist wird von demjenigen Tage abgerechnet, welcher auf den Tag 
des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Der eingezogene 
Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftrag- 
geber übermittelt. 
Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vor- 
zeigung des Postauftrags und des beigesügten Wechsels an den Wechsel- 
bezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. 
Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. 
Annahmeerklärung bezüglich eines Teils oder beschränkte Annahmeerklä- 
rung gilt als Verweigerung. 
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung nicht mit einem schrift- 
lichen Accept versehen worden sind, werden nach 7 Tagen nochmals 
vorgezeigt, falls der Bezogene Frist verlangt hat. An Sonn= und 
Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. 
So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder noch nicht an- 
genommen, zurückgesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender
	        
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