XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 395
Der Auftraggeber kann verlangen:
1. daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung
an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen
Reiches belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des
Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist durch
den Vermerk: „Sosort zurück“ oder durch den Vermerk: „Sofort
an N. in N.“ auf der Rückseite des Postaustrags-Formulars
auszudrücken.
2. wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur
Aufnahme des Wechselprotests befugte Person geschieht, so ge-
nügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des
Postauftrags Formulars.
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ wer-
den jetzt nicht mehr sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung
oder nach dem ersten, vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung
zur Protesterhebung weitergegeben, sondern noch bis zum Schlusse
der Schalterdiensistunden aon dem betr. Tage bei der Postanstalt zur
Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten, so-
fern der auf dem Postauftrags-Formular angegebene Vorzeigetag
nicht bereits verstrichen ist.
Der Auftraggeber hat den Postaustrag unter verschlossenem Um-
schlage an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung
bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift: „Post-
auftrag nach . ..“ zu versehen.
Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, so
darf die Einlieferung nicht früher als 7 Tage vorher erfolgen.
Die Zahlung des Postauftrags ist entweder sofort, oder wenn
der Zahlungspflichtige Frist verlangt hat, binnen 7 Tagen nach der
Vorzeigung bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die 7tägige
Lagerfrist wird von demjenigen Tage abgerechnet, welcher auf den Tag
des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Der eingezogene
Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftrag-
geber übermittelt.
Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vor-
zeigung des Postauftrags und des beigesügten Wechsels an den Wechsel-
bezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten.
Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen.
Annahmeerklärung bezüglich eines Teils oder beschränkte Annahmeerklä-
rung gilt als Verweigerung.
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung nicht mit einem schrift-
lichen Accept versehen worden sind, werden nach 7 Tagen nochmals
vorgezeigt, falls der Bezogene Frist verlangt hat. An Sonn= und
Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.
So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder noch nicht an-
genommen, zurückgesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender