XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 397
Auf der Vorderseite der Postkarten können Vignetten
und Reklamen angebracht werden, doch dürfen sie in keiner Weise
die deutliche Angabe der Adresse oder die Anbringung der Stempel-
abdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen.
Die Postpakete.
Postpakete nach dem Auslande dürfen nicht über 5 kg (nach
Bulgarien und Spanien nicht über 3 kg) schwer sein.
Jedes Paket muß durch Lacksiegel, Bleisiegel oder durch ein an-
deres Siegel mit eigenem Gepräge oder Abzeichen des Absenders ver-
schlossen sein. Bei Postpaketen ohne Wertangabe können zum Ver-
schluß auch Siegelmarken benützt werden.
Mittelst einer Paketadresse dürfen nicht mehr als 3 Pakete ver-
sandt werden. Auch können Postpakete und Pakete über 5 kg
(Postfrachtstücke) nicht unter einer Paketadresse vereinigt werden.
Postpakete nach Ländern, welche Sperrgut nicht zulassen, dürfen
nicht über 5 kg, nach einigen Ländern nicht über 3 kg schwer sein
und in der Regel in keiner Richtung 60 em übersteigen, jedoch können
im Verkehre mit den meisten Ländern Pakete mit Schirmen, Spazier-
stöcken, Plänen, Karten und dergleichen bis zu 1 m lang sein, wenn
sie in der Breite oder Höhe nicht über 20 cm hinausgehen. Außerdem
ist bei Paketen nach Algerien, Tunis und den französischen
Kolonien die Raumgröße auf 25 Kbüm, nach Spanien, Canada,
Bolovien, Ecuador und den portugiesischen Kolonien in
Westafrika auf 20 Kbhüm festgesetzt.
Bei Paketen gegen Rückschein muß der Vermerk „Rück-
schein“ auf Paket und Begleitadresse, der Absender und der Empsänger
des Rückscheins bezeichnet sein. (8 26 Abs. 2.)
Die Rechnungen.
Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten
u. s. w. können Rechnungen beigelegt werden. Diese dürfen mit solchen
handschriftlichen Zusätzen versehen sein, welche den Inhalt der Sendung
betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in
keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben.
Die Siegelmarken.
Postpackete nach dem Auslande können statt durch Siegel oder
Plomben auch durch Siegelmarken verschlossen werden.
Zur Kennzeichnung gebührenfreier Postsendungen können statt der
amtlichen Siegel oder Stempel auch Siegelmarken verwendet werden.
Das Sperrgut.
Als Sperrgut werden alle Pakete taxiert, welche
a) in irgend einer Ausdehnung 1½ m überschreiten, oder