Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 397 
Auf der Vorderseite der Postkarten können Vignetten 
und Reklamen angebracht werden, doch dürfen sie in keiner Weise 
die deutliche Angabe der Adresse oder die Anbringung der Stempel- 
abdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. 
Die Postpakete. 
Postpakete nach dem Auslande dürfen nicht über 5 kg (nach 
Bulgarien und Spanien nicht über 3 kg) schwer sein. 
Jedes Paket muß durch Lacksiegel, Bleisiegel oder durch ein an- 
deres Siegel mit eigenem Gepräge oder Abzeichen des Absenders ver- 
schlossen sein. Bei Postpaketen ohne Wertangabe können zum Ver- 
schluß auch Siegelmarken benützt werden. 
Mittelst einer Paketadresse dürfen nicht mehr als 3 Pakete ver- 
sandt werden. Auch können Postpakete und Pakete über 5 kg 
(Postfrachtstücke) nicht unter einer Paketadresse vereinigt werden. 
Postpakete nach Ländern, welche Sperrgut nicht zulassen, dürfen 
nicht über 5 kg, nach einigen Ländern nicht über 3 kg schwer sein 
und in der Regel in keiner Richtung 60 em übersteigen, jedoch können 
im Verkehre mit den meisten Ländern Pakete mit Schirmen, Spazier- 
stöcken, Plänen, Karten und dergleichen bis zu 1 m lang sein, wenn 
sie in der Breite oder Höhe nicht über 20 cm hinausgehen. Außerdem 
ist bei Paketen nach Algerien, Tunis und den französischen 
Kolonien die Raumgröße auf 25 Kbüm, nach Spanien, Canada, 
Bolovien, Ecuador und den portugiesischen Kolonien in 
Westafrika auf 20 Kbhüm festgesetzt. 
Bei Paketen gegen Rückschein muß der Vermerk „Rück- 
schein“ auf Paket und Begleitadresse, der Absender und der Empsänger 
des Rückscheins bezeichnet sein. (8 26 Abs. 2.) 
Die Rechnungen. 
Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten 
u. s. w. können Rechnungen beigelegt werden. Diese dürfen mit solchen 
handschriftlichen Zusätzen versehen sein, welche den Inhalt der Sendung 
betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in 
keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben. 
Die Siegelmarken. 
Postpackete nach dem Auslande können statt durch Siegel oder 
Plomben auch durch Siegelmarken verschlossen werden. 
Zur Kennzeichnung gebührenfreier Postsendungen können statt der 
amtlichen Siegel oder Stempel auch Siegelmarken verwendet werden. 
Das Sperrgut. 
Als Sperrgut werden alle Pakete taxiert, welche 
a) in irgend einer Ausdehnung 1½ m überschreiten, oder
	        
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