Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

400 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Wertsendungen. 
Die Wertangabe muß bei Briefen in der Aufschrift, bei an- 
deren Sendungen sowohl in der Aufschrift der Begleitadresse als auch 
des zugehörigen Pakets angebracht werden und zwar die Mark in Worten 
und die Pfennige in Zahlen.“ 
Die Wertangabe hat bei den Sendungen nach Orten des In- 
und Auslandes in der Reichswährung zu erfolgen. In Bayern ge- 
schieht die Wertangabe bei Sendungen nach Oesterreich-Ungarn in Mark 
und Kronen österreichischer Währung. Der angegebene Betrag soll 
den gemeinen Wert der Sendung nicht übersteigen. (6 14 Abs. 2.) 
Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurs- 
wert, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Ver- 
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Doku- 
menten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich aufzuwenden 
sein würde, um eine neue rechtsgültige Aussertigung des Dokumentes 
zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Ein- 
ziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument 
verloren ginge. 
Bei Nachnahmesendungen ist der nachzunehmende Betrag 
in Zahl und Wort oben über der Mitte zu schreiben. Bei Paketen 
auch auf der Paketadresse. (8 19 Abs. 2.) 
Das Wild. 
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet 
werden. 
Das Wildpret. 
Wildpret wird nur dann zur Postbeförderung angenommen, 
wenn sich berechnen läßt, daß dasselbe ohne zu verderben den Be- 
stimmungsort erreichen werde. 
Der Zeitungsbezug. 
Zeitungen können bei den Postanstalten bestellt werden soweit sie 
in der „Preisliste der durch die Postanstalten zu beziehenden Zeitungen 2c.“ 
aufgeführt sind. 
Die Zeitungen müssen bei derjenigen Postanstalt bestellt 
werden, in deren Bezirk der Bezieher seinen Wohnsitz hat, bezw. von 
welcher derselbe seine Postsachen abholt. 
Die Bestellung kann unter Uebersendung des Bezugspreises auch 
schriftlich erfolgen. Wenn die Bestellung durch dritte Personen statt- 
suh so ist Bedingung, daß der Bezieher hierzu den Auftrag er- 
teilt hat. 
Mit der Annahme der Zeitungsbestellung wird zugleich das 
Zeitungsgeld, sowie das etwaige Bestellgeld erhoben. Eine Stundung 
dieser Beträge ist nicht zulässig.
	        
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