400 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Wertsendungen.
Die Wertangabe muß bei Briefen in der Aufschrift, bei an-
deren Sendungen sowohl in der Aufschrift der Begleitadresse als auch
des zugehörigen Pakets angebracht werden und zwar die Mark in Worten
und die Pfennige in Zahlen.“
Die Wertangabe hat bei den Sendungen nach Orten des In-
und Auslandes in der Reichswährung zu erfolgen. In Bayern ge-
schieht die Wertangabe bei Sendungen nach Oesterreich-Ungarn in Mark
und Kronen österreichischer Währung. Der angegebene Betrag soll
den gemeinen Wert der Sendung nicht übersteigen. (6 14 Abs. 2.)
Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurs-
wert, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Ver-
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Doku-
menten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich aufzuwenden
sein würde, um eine neue rechtsgültige Aussertigung des Dokumentes
zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Ein-
ziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument
verloren ginge.
Bei Nachnahmesendungen ist der nachzunehmende Betrag
in Zahl und Wort oben über der Mitte zu schreiben. Bei Paketen
auch auf der Paketadresse. (8 19 Abs. 2.)
Das Wild.
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet
werden.
Das Wildpret.
Wildpret wird nur dann zur Postbeförderung angenommen,
wenn sich berechnen läßt, daß dasselbe ohne zu verderben den Be-
stimmungsort erreichen werde.
Der Zeitungsbezug.
Zeitungen können bei den Postanstalten bestellt werden soweit sie
in der „Preisliste der durch die Postanstalten zu beziehenden Zeitungen 2c.“
aufgeführt sind.
Die Zeitungen müssen bei derjenigen Postanstalt bestellt
werden, in deren Bezirk der Bezieher seinen Wohnsitz hat, bezw. von
welcher derselbe seine Postsachen abholt.
Die Bestellung kann unter Uebersendung des Bezugspreises auch
schriftlich erfolgen. Wenn die Bestellung durch dritte Personen statt-
suh so ist Bedingung, daß der Bezieher hierzu den Auftrag er-
teilt hat.
Mit der Annahme der Zeitungsbestellung wird zugleich das
Zeitungsgeld, sowie das etwaige Bestellgeld erhoben. Eine Stundung
dieser Beträge ist nicht zulässig.