XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 403
Einschreib= und Geldbriefe, Wertkästchen und Postpakete nach dem
Auslande.
Reichsbehörden haben das Recht, Briefumschläge mit darauf
haftendem Porto zwecks Einziehung desselben vom Absender den Post-
anstalten zurückzugeben. Die Absender solcher Briefe sind zur Zahlung
des Porto's gesetzlich verpflichtet.
In Betreff der Posttaxen s. Ges. vom 28. Oktober 1871, S. 358
und 362 und die hiezu ergangenen Nachtragsgesetze vom 17. Mai 1873,
S. 107 und vom 3. November 1874, S. 127.
Siehe auch oben S. 380 Ziffer IV.
Die Portofreiheiten und Vergünstigungen.
Auf Portofreiheit für Her= und Hinsendung haben innerhalb des
Deutschen Reiches Anspruch:
1. die regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen
Reiches, sowie die Gemahlinnen und Witwen dieser Fürsten, in
persönlichen Angelegenheiten oder Angelegenheiten ihrer Ver-
mögensverwaltung (Königliche u. s. w. Angelegenheit);
2. alle Reichs= und Staatsbehörden (dReichsdienstsache,
Postsache, Telegraphensache, Zollvereinssache);
3. der Bundes= und Reichstag (Bundesratssache, Reichstags-
angelegenheit), sowie
4. sienilltar und Marinebehörden (Militaria, Marine-
ache
Für die unter 2. bis 4. bezeichneten portofreien Sendungen
müssen jedoch folgende Gebühren entrichtet werden:
. die Zustellungsgebühr;
die Bestellungsgebühr;
die Porto- und Gebührenbeträge für Besorgungen an Empfänger
im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabepostorts;
das Eilbestellgeld;
die Verzollungsgebühr für Pakete vom Zollausland;
die für dringende Paketsendungen bei der Einlieferung zu er-
hebende besondere Gebühr;
.#die für Einschreib= und gewöhnliche Paketsendungen, welche
außerhalb der Dienststunden angenommen werden, zu entrichtende
besondere Einlieferungsgebühr.
Wenn der eine Behörde vertretende Absender ein unmittelbarer
Reichs= oder Staatsbeamter oder eine aktive Militärperson ist und
sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet,
so hat er unter dem Porto-Freiheitsvermerk „in Ermangelung eines
Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amts-
eigenschaft zu bescheinigen.
Sendungen in reinen Reichsdienstangelegenheiten müssen von einer
Reichsbehörde abgesandt oder an eine solche gerichtet sein.
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