Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 403 
Einschreib= und Geldbriefe, Wertkästchen und Postpakete nach dem 
Auslande. 
Reichsbehörden haben das Recht, Briefumschläge mit darauf 
haftendem Porto zwecks Einziehung desselben vom Absender den Post- 
anstalten zurückzugeben. Die Absender solcher Briefe sind zur Zahlung 
des Porto's gesetzlich verpflichtet. 
In Betreff der Posttaxen s. Ges. vom 28. Oktober 1871, S. 358 
und 362 und die hiezu ergangenen Nachtragsgesetze vom 17. Mai 1873, 
S. 107 und vom 3. November 1874, S. 127. 
Siehe auch oben S. 380 Ziffer IV. 
Die Portofreiheiten und Vergünstigungen. 
Auf Portofreiheit für Her= und Hinsendung haben innerhalb des 
Deutschen Reiches Anspruch: 
1. die regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen 
Reiches, sowie die Gemahlinnen und Witwen dieser Fürsten, in 
persönlichen Angelegenheiten oder Angelegenheiten ihrer Ver- 
mögensverwaltung (Königliche u. s. w. Angelegenheit); 
2. alle Reichs= und Staatsbehörden (dReichsdienstsache, 
Postsache, Telegraphensache, Zollvereinssache); 
3. der Bundes= und Reichstag (Bundesratssache, Reichstags- 
angelegenheit), sowie 
4. sienilltar und Marinebehörden (Militaria, Marine- 
ache 
Für die unter 2. bis 4. bezeichneten portofreien Sendungen 
müssen jedoch folgende Gebühren entrichtet werden: 
. die Zustellungsgebühr; 
die Bestellungsgebühr; 
die Porto- und Gebührenbeträge für Besorgungen an Empfänger 
im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabepostorts; 
das Eilbestellgeld; 
die Verzollungsgebühr für Pakete vom Zollausland; 
die für dringende Paketsendungen bei der Einlieferung zu er- 
hebende besondere Gebühr; 
.#die für Einschreib= und gewöhnliche Paketsendungen, welche 
außerhalb der Dienststunden angenommen werden, zu entrichtende 
besondere Einlieferungsgebühr. 
Wenn der eine Behörde vertretende Absender ein unmittelbarer 
Reichs= oder Staatsbeamter oder eine aktive Militärperson ist und 
sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet, 
so hat er unter dem Porto-Freiheitsvermerk „in Ermangelung eines 
Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amts- 
eigenschaft zu bescheinigen. 
Sendungen in reinen Reichsdienstangelegenheiten müssen von einer 
Reichsbehörde abgesandt oder an eine solche gerichtet sein. 
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