Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

404 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Zollvereinssachen sind nur dann portofrei, wenn die Sendungen 
zwischen Behörden und Beamten verschiedener Bundesstaaten gewechselt 
werden. 
Umlaufsbefehle an beurlaubte Reserve= und Landwehr-Offiziere 
müssen, wenn von letzteren abgesandt, unter Streif= oder Kreuzband 
versendet werden. 
Meldungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei ihrem 
vorgesetzten Bezirkskommando bezw. Bezirksfeldwebel müssen offen ver- 
sendet werden. Offizieren des Beurlaubtenstandes steht als nicht- 
aktiven Militärpersonen nicht die Berechtigung zu, unter dem Portofrei- 
heitsvermerke zu bescheinigen, da sie kein Dienstsiegel besitzen. Bezüglich 
der von Offizieren des Beurlaubtenstandes ausgehenden Dienstsendungen 
ist daher das Verfahren zu beobachten, daß dieselben, falls sie nicht 
mit dem amtlichen Siegel oder Stempel einer Militärbehörde versehen 
sind, zunächst als portopflichtige Sendungen behandelt werden, und daß 
sodann das vom Empfänger erhobene Porto demselben erstattet wird. 
Portovergünstigungen. Die in Reih und Glied stehenden 
Soldaten bis zum Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich auf- 
wärts, die Invaliden in Invalidenhäusern mit eingerechnet, ferner 
die in denselben Rang= und Besoldungsverhältnissen stehenden, nicht- 
streitenden Glieder, sowie auch diejenigen Sekonde-Leutnants, welche 
zwar mit dem Leutnants-Charakter beliehen worden sind, aber nicht 
in den mit dieser Stellung verbundenen Militärbezügen stehen, und die 
Gendarmen in denjenigen Staaten, in welchen sie zu den Militär- 
personen gerechnet werden (z. B. in Preußen); ferner die bei der 
Kaiserlichen Marine, sowie die beim Seebataillon und bei 
der See-Artillerie im Dienst stehenden Militärpersonen, vom Feld- 
webel abwärts, genießen für ihre Person innerhalb des Deutschen 
Reichspostgebiets, sowie im Verkehr mit Bayern und Württemberg 
folgende Portovergünstigungen: 
1. für gewöhnliche Briefe, im Gewichte bis zu 60 g, und Post- 
karten an die Soldaten 2c. kommt, insofern diese Briefe als 
„Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers“ be- 
zeichnet sind, Porto nicht in Ansatz; 
2. für die an Soldaten 2c. gerichteten Postanweisungen über 
Beträge bis 15 Mark beträgt das Porto 10 Pfennig ohne 
Unterschied der Entfernung; 
3. für die an Soldaten rc. gerichteten Pakete ohne Wertangabe 
bis zum Gewicht von 3 kg kommt ein ermäßigtes Porto von 
20 Pfennig ohne Unterschied der Entfernung in Anwendung. 
Das Zuschlagsporto von 10 Pfennig kommt für unfrankierte 
Soldatenpakete bis zum Gewicht von 3 kg nicht zur Er- 
hebung. 
Die unter 2. bezeichneten Postanweisungen, sowie die unter 3. 
erwähnten Pakete nebst deren Begleitadresse müssen ebenfalls mit dem
	        
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