XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 405
Vermerk: „Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers“
versehen sein.
Alle Postsendungen von Soldaten 2c., sowie die unter 1., 2.
und 3. nicht bezeichneten Postsendungen an Soldaten unterliegen der
vollen Portozahlung. Auch kommen die Portovergünstigungen zu 1.,
2. und 3. weder auf beurlaubte Militärs 2c., noch auf Ein-
jährig-Freiwillige zur Anwendung.
Sendungen, welche an Soldaten rc. im Orts= oder Landbestell-
bezirk des Aufgabe-Postorts gerichtet sind, haben keinen Anspruch auf
Portovergünstigungen.
Für Nach= oder Rücksendung der unter 3. bezeichneten Pakete
kommt kein Porto in Ansatz.
Wandkalender, die von Zeitungsverlegern am Schluß des
Jahres ihren Zeitungen beigefügt werden, werden gebührenfrei be-
fördert, wenn sie sich gemäß ihrem Aufdruck weniger als eine Geschäfts-
reklame, denn vielmehr als eine Zugabe an die Bezieher darstellen.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juni 1869, S. 141, betreffend
die Portofreiheiten, ist das Regulativ vom Jahr 1892 erlassen worden.
Dieses Gesetz gilt laut Gesetz vom 29. Mai 1872, S. 167 auch
in Bayern und Württemberg und laut Gesetz vom 20. Dezember 1875,
S. 323 in Hessen und ist durch die Gesetze vom 20. Dezember 1899,
S. 715 und vom 11. März 1901, S. 15 abgeändert worden.
Vergleiche auch Art. I1 Ziff. 3 der Verordnung vom 22. März
1891, S. 21.
Vergleiche auch hieher die Bekanntmachung vom 29. August 1870,
S. 514, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden
verschiedener Bundesstaaten und dem Ausland und die Bekanntmachungen
hiezu vom 17. April 1872, S. 108, vom 8. Juli 1873, S. 232
und vom 31. Oktober 1873, S. 366.
Die Porto= und Personengelds-Nückerstattung.
Solche findet nur statt, wenn eine Postsendung nach ihrer Ein-
lieferung, aber noch vor der Absendung, vom Absender zurückgezogen
wird oder wenn eine Postsendung auf der Post verloren gegangen ist.
Personengeld wird stets herausbezahlt, wenn die Beförderung
ohne Verschiebung der betreffenden Reise nicht erfolgt oder auch wenn
der Reisende sonst verhindert ist, die Post zu benützen und den Ersatz-
anspruch mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgehen der
Post anmeldet. Für die Rückerstattung ist zu quittieren und der Fahr-
schein herauszugeben.
Das Posteinlieferungs-Buch.
*4“ Personen, welche öfter in die Lage kommen, gquittungsmäßige
Postsendungen bei den Postanstalten aufzuliefern, bekommen auf ihren
Antrag durch die Postanstalt ihres Wohn= bezw. Geschäftsortes ein