Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

406 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Posteinlieferungsbuch kostenfrei ausgestellt. In dieses hat der Absender 
die aufzuliefernden Sendungen dem Vordruck entsprechend einzutragen. 
Denjenigen Personen, welche öfter Nachnahmesendungen auf— 
liefern, werden für diese besondere Posteinlieferungs-Bücher ausgefertigt. 
Der Posteinlieferungs-Schein. 
Die Einlieferung von Einschreib= und Wertbriefen, Einschreib- 
und Wertpaketen, Postanweisungen und Nachnahmesendungen wird 
durch den erteilten Posteinlieferungs-Schein bewiesen — der Einlieferer 
hat sich daher nicht zu entfernen, ohne den Posteinlieferungs-Schein in 
Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender diesen Schein 
nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, 
wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder 
nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. (8 31.) 
Der Rückschein. 
Wünscht der Absender eines Pakets ohne Wertangabe, einer 
Einschreibsendung oder einer Sendung mit Wertangabe eine von dem 
Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein), so muß 
dieses Verlangen mit „Rückschein“ in der Aufschrift, bei Paketen auch 
auf der Paketadresse ausgedruckt sein; auch muß der Absender sich 
namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzu- 
liefern ist. 
Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, 
gilt als Verweigerung der Annahme der Sendung. (8 26.) 
Die Verzollung. 
Geht bei einer Postanstalt eine zollpflichtige Sendung ein, so 
wird dieselbe der nächsten Zollstelle zugeführt. Durch ein besonderes 
Anschreiben wird der Adressat unter Beifügung der zugehörigen Be- 
gleitadresse bezw. des Zollstückzettels darüber befragt, ob er der zoll- 
amtlichen Schlußabfertigung selbst beiwohnen oder sich bei derselben 
durch einen Postbeamten vertreten lassen will. In letzterem Fall muß 
er die Begleitadresse nebst dem daran befindlichen Anschreiben, welches 
er mit seiner Unterschrist zu versehen hat, dem überbringenden Boten 
zurückgeben. 
Die Verzollung von Auslandspaketen geschieht in der Regel in 
Anwesenheit des Empfängers, doch kann dieselbe auch auf Wunsch 
unter Beisein eines Postbeamten als Vertreter der Postbehörde ge- 
öffnet und verzollt werden. Läßt sich der Empfänger einer zollpflichtigen 
Postsendung bei deren zollamtlichen Schlußabfertigung durch einen Post- 
beamten vertreten, so hat er dafür eine Verzollungsgebühr von 20 Pf. 
für jedes Paket zu entrichten. Bei Paketen bis zum Gewicht von 
5 Kilogramm ist in der Verzollungsgebühr von 20 Pf. das etwaige 
Bestellgeld mit inbegriffen; bei allen übrigen Paketen dagegen treten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.