406 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Posteinlieferungsbuch kostenfrei ausgestellt. In dieses hat der Absender
die aufzuliefernden Sendungen dem Vordruck entsprechend einzutragen.
Denjenigen Personen, welche öfter Nachnahmesendungen auf—
liefern, werden für diese besondere Posteinlieferungs-Bücher ausgefertigt.
Der Posteinlieferungs-Schein.
Die Einlieferung von Einschreib= und Wertbriefen, Einschreib-
und Wertpaketen, Postanweisungen und Nachnahmesendungen wird
durch den erteilten Posteinlieferungs-Schein bewiesen — der Einlieferer
hat sich daher nicht zu entfernen, ohne den Posteinlieferungs-Schein in
Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender diesen Schein
nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet,
wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder
nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. (8 31.)
Der Rückschein.
Wünscht der Absender eines Pakets ohne Wertangabe, einer
Einschreibsendung oder einer Sendung mit Wertangabe eine von dem
Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein), so muß
dieses Verlangen mit „Rückschein“ in der Aufschrift, bei Paketen auch
auf der Paketadresse ausgedruckt sein; auch muß der Absender sich
namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzu-
liefern ist.
Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen,
gilt als Verweigerung der Annahme der Sendung. (8 26.)
Die Verzollung.
Geht bei einer Postanstalt eine zollpflichtige Sendung ein, so
wird dieselbe der nächsten Zollstelle zugeführt. Durch ein besonderes
Anschreiben wird der Adressat unter Beifügung der zugehörigen Be-
gleitadresse bezw. des Zollstückzettels darüber befragt, ob er der zoll-
amtlichen Schlußabfertigung selbst beiwohnen oder sich bei derselben
durch einen Postbeamten vertreten lassen will. In letzterem Fall muß
er die Begleitadresse nebst dem daran befindlichen Anschreiben, welches
er mit seiner Unterschrist zu versehen hat, dem überbringenden Boten
zurückgeben.
Die Verzollung von Auslandspaketen geschieht in der Regel in
Anwesenheit des Empfängers, doch kann dieselbe auch auf Wunsch
unter Beisein eines Postbeamten als Vertreter der Postbehörde ge-
öffnet und verzollt werden. Läßt sich der Empfänger einer zollpflichtigen
Postsendung bei deren zollamtlichen Schlußabfertigung durch einen Post-
beamten vertreten, so hat er dafür eine Verzollungsgebühr von 20 Pf.
für jedes Paket zu entrichten. Bei Paketen bis zum Gewicht von
5 Kilogramm ist in der Verzollungsgebühr von 20 Pf. das etwaige
Bestellgeld mit inbegriffen; bei allen übrigen Paketen dagegen treten