Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

408 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Beschlagnahme. 
Eine Beschlagnahme von Sendungen ist nur in strafgerichtlicher 
Untersuchung und während der Dauer eines Konkursfahrens zulässig. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dagegen nicht. 
Die Absendung. 
In Orten, wo die Pakete ausgefahren werden, kann die Abholung 
von Paketen aus der Wohnung durch die Paketbesteller mit der Post- 
verwaltung mittelst einer Bestellkarte vereinbart werden. Die Abholungs- 
gebühr beträgt für jede Abholung 10 Pfennig für das ganze abgeholte 
Quantum. 
Die Bezahlung des Porto's und der sonstigen Gebühren erfolgt 
in der Regel durch den Abjender. 
Wird eine Sendung nicht angenommen oder der Empfänger nicht 
ermittelt, so muß der Absender solche bezahlen, auch wenn er die 
Nücknahme verweigert. 
Der Beförderungsweg 
wird von der Postbehörde bestimmt. Bei überseeischen Sendungen ist 
jedoch der vom Absender angegebene Weg einzuhalten. (& 32.) 
Die Ausfolge. 
Die Aushändigung hat in der Regel an den Adressaten zu er- 
folgen. Ausnahmsweise, d. h. wenn er nicht angetroffen oder der 
Briefträger nicht zugelassen wird, so erfolgt die Bestellung an einen 
Angestellten oder an ein erwachsenes Familienmitglied oder ein sonstiges 
Angehörige oder einen Dienstboten oder, wird niemand angetroffen, an 
den Hauswirt, Wohnungsgeber oder Türhüter des Hauses. 
Einschreibsendungen, Postanweisungen bis 400 Mark und Send- 
ungen mit bis 400 Mark Wertangabe sind an den Empfänger selbst 
oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen oder in vorbezeichneten 
Fällen an ein erwachsenes Familienangehöriges auszufolgen. 
Sendungen an Verstorbene können nur an den gehörig legiti- 
mierten Erben ausgehändigt werden. 
Der Empfänger kann an ihn bestimmte Sendungen abholen oder 
abholen lassen. Die Ausfolge findet jedoch erst statt, nachdem er der 
Postverwaltung eine dementsprechende schriftliche, öffentlich beglaubigte 
Erklärung unterzeichnet und deponiert hat. 12.) 
Sendungen an Geschäfte, Verwaltungen, Direktionen oder ähn- 
liche Firmen werden an diejenige Person ausgefolgt, welche der Post 
als empfangsberechtigt bekannt ist. Ist z. B. adressiert Herrn A. bei 
B., so ist auch B. empfangsberechtigt. (5§ 10.) 
Gewöhnliche Briefsendungen können innerhalb der Dienststunden 
½/ Stunde nach Ankunft der Post abgeholt werden und dürfen in den 
Briefkasten der betressenden Wohnung geworfen werden. 6 12.)
	        
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