408 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Beschlagnahme.
Eine Beschlagnahme von Sendungen ist nur in strafgerichtlicher
Untersuchung und während der Dauer eines Konkursfahrens zulässig.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dagegen nicht.
Die Absendung.
In Orten, wo die Pakete ausgefahren werden, kann die Abholung
von Paketen aus der Wohnung durch die Paketbesteller mit der Post-
verwaltung mittelst einer Bestellkarte vereinbart werden. Die Abholungs-
gebühr beträgt für jede Abholung 10 Pfennig für das ganze abgeholte
Quantum.
Die Bezahlung des Porto's und der sonstigen Gebühren erfolgt
in der Regel durch den Abjender.
Wird eine Sendung nicht angenommen oder der Empfänger nicht
ermittelt, so muß der Absender solche bezahlen, auch wenn er die
Nücknahme verweigert.
Der Beförderungsweg
wird von der Postbehörde bestimmt. Bei überseeischen Sendungen ist
jedoch der vom Absender angegebene Weg einzuhalten. (& 32.)
Die Ausfolge.
Die Aushändigung hat in der Regel an den Adressaten zu er-
folgen. Ausnahmsweise, d. h. wenn er nicht angetroffen oder der
Briefträger nicht zugelassen wird, so erfolgt die Bestellung an einen
Angestellten oder an ein erwachsenes Familienmitglied oder ein sonstiges
Angehörige oder einen Dienstboten oder, wird niemand angetroffen, an
den Hauswirt, Wohnungsgeber oder Türhüter des Hauses.
Einschreibsendungen, Postanweisungen bis 400 Mark und Send-
ungen mit bis 400 Mark Wertangabe sind an den Empfänger selbst
oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen oder in vorbezeichneten
Fällen an ein erwachsenes Familienangehöriges auszufolgen.
Sendungen an Verstorbene können nur an den gehörig legiti-
mierten Erben ausgehändigt werden.
Der Empfänger kann an ihn bestimmte Sendungen abholen oder
abholen lassen. Die Ausfolge findet jedoch erst statt, nachdem er der
Postverwaltung eine dementsprechende schriftliche, öffentlich beglaubigte
Erklärung unterzeichnet und deponiert hat. 12.)
Sendungen an Geschäfte, Verwaltungen, Direktionen oder ähn-
liche Firmen werden an diejenige Person ausgefolgt, welche der Post
als empfangsberechtigt bekannt ist. Ist z. B. adressiert Herrn A. bei
B., so ist auch B. empfangsberechtigt. (5§ 10.)
Gewöhnliche Briefsendungen können innerhalb der Dienststunden
½/ Stunde nach Ankunft der Post abgeholt werden und dürfen in den
Briefkasten der betressenden Wohnung geworfen werden. 6 12.)