XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 413
30, 40, 50, 60 und 80 Pfennig, zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,
15, 20 und 30 Mark; Schlußnotenformulare zu 20, 40, 60, 80 Pfennig,
zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Mark und bayerische Gebühren-
marken zu 10, 20, 30, 40, 50 Pfennig und zu 1, 2, 3, 4, 5, 10
und 20 Mark käuflich.
Die zulässigen Zahlungsmittel.
Alle Einzahlungen bei den Verkehrsanstalten müssen in Deutschem
Reichsgeld erfolgen. Außerdem werden die Noten der Reichs-
bank bei allen den Nennwert der Noten erreichenden oder übersteigen-
den Zahlungen als Zahlungsmittel angenommen, ebenso bei geringeren
Zahlungen, sosfern durch den Geldwechsel nicht Unzuträglichkeiten für
den Kassenbetrieb entstehen. Noten von Privatbanken gelten nur
als Zahlungsmittel in denjenigen Ländern, in welchen dieselben aus-
gegeben sind.
Reichssilbermünzen und Talerstücke werden zu jedem Betrage
angenommen, Nickel- und Kupfermünzen sind die Verkehrsanstalten nur
bis zum Betrage von einer Mark anzunehmen verpflichtet.
Die Behandlung unbestellbarer Postsendungen.
Die von der Post als unbestellbar erklärten Sendungen werden
ohne weiteren Portoansatz nach dem Aufgabeort zurückgesandt.
Ueber eine solche Rücksendung kann der Absender in der Art
versügen, daß entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen
Empfänger zu versuchen sei oder an eine andere Person und, wenn
die Bestellung auch in diesem Falle vergeblich ist, an eine dritte Person
erfolgen solle oder. daß das Paket an ihn selbst retourniert werde
oder kann der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung
überlassen.
Verweigert der Absender die Zahlung des Porto's oder gibt er
nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der
Aufgabepostanstalt eine Erklärung ab, so wird seiner etwaigen Be-
stimmung über die Sendung keine Folge gegeben, vielmehr die Sen-
dung nach dem Aufgabeorte zurückgesendet.
Alle anderen Sendungen (mit Ausnahme der schnell verderb-
lichen) sind, wenn sie als unbestellbar erklärt werden, unverzüglich an
den Aufgabeort zurückzusenden. (§ 45.)
Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den
Absender wird nach den für die Aushändigung einer Sendung an den
Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. (8 46.)
Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert
oder in 7 Tagen die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt,
so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse ver-
kauft oder verwendet werden, Briefe und die zum Verkauf nicht ge-
eigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden.