Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

18 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
3. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein 
Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Zivilhaft für die Dauer 
der Sitzungsperiode agehoben. 
Artikel 32. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung 
beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes. 
(Gesetz vom 21. Mai 1906, S. 467.) 
VI. Zoll= und Handelswesen. (Eilt in Elsaß-Lothringen nicht.) 
Artikel 33. 
1. Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemein- 
schaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur 
Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile. 
2. Alle Gegenstände, welche im Peien Verkehr eines Bundesstaates be- 
findlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in 
letzterem einer Abgabe eine insoweit unterworfen werden, als daselbst gleich- 
artige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden 
Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der 
gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. 
(Hamburg und Bremen sind nun auch in das deutsche Zollgebiet eingeschlossen 
s. Gesetz vom 16. Februar 1882, S. 39 und Gesetz vom 31. März 1885, S. 79.) 
Artikel 35. 
1. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zoll- 
wesen, Über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und 
Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen 
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen- 
seitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchs- 
abgaben gegen Hintefichungen. sowie über die Maßregeln, welche in den 
Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
2. In Bayern, Württemberg und Baden (und lsaß-Lothringen) 
bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und 
Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten, (Gesetz vom 25. Juni 
1873 § 4, S. 162). Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf 
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch 
dieser Gegenstände herbeizuführen. 
(Württemberg und Baden sind nun der Branntweinsteuergemeinschaft beigetreten 
Gesetz vom 24. Juni 1887, S. 253 und Verkehrs-Ordnung vom 27. September 1887, 
S. 491 bezw. vom 9. September 1887, S. 485—489. Diese eee haben übrigens 
diesen Staaten besondere Rechte eingeräumt. Elsaß-Lothringen hat nach Gesetz vom 
16. März 1873, S. 67 in Bezug auf Branntweinsteuergemeinschaft eine Sonder- 
stellung nicht mehr.) 
Artikel 36. 
1. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern 
(Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe fie bisher ausgeübt hat, 
innerhalb seines Gebietes Überlassen.
	        
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