Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

416 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Deutsche Postanstalten im Auslande. 
Solche sind errichtet in: Agia (Samoa), Beirut, Casablanca (Ma- 
rokko), Chefoo (Tschifu), Futschau und Hankau (China), Konstantinopel, 
Jaffa, Jerusalem, Larache (Marokko), Marakesch, Mazagan (Marokko), 
Mogador, Peking, Pera (bei Konstantinopel), Rabat und Saffi (Ma- 
rokko), Shangai, Smyrna, Tanger (Marokko), Tientsin und Tongku 
China). 
(Chin) VIII. Die Reichspostbehörden 
sind oben Seite 170 und 171 bezeichnet. 
Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Postbeamten s. oben 
S. 181 bis 192. 
IX. Der Weltpostverein. 
Den ersten Schritt zur Vereinheitlichung des Postwesens tat 1837 
England durch Einführung eines Einheitsporto's für ganz Großbritannien. 
Diesem Beispiel folgten viele andere Staaten. 
1850 erfolgte die Gründung des deutsch-ungarischen Postvereins. 
Auf Veranlassung Amerika's fand in der Folge vom 11. Mai 
bis 9. Juni 1863 in Paris eine Konferenz von Vertretern von 17 
Staaten über Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen behufs Abschlusses 
von internationalen Postverträgen statt. Diese Grundsätze wurden all- 
gemein anerkannt und befolgt. 
Im Jahr 1868 publizierte der deutsche Generalpostmeister Dr. Ste- 
phan in Berlin eine Denkschrift über die Grundzüge für die Bildung 
eines alle zivilisierten Nationen der Erde umfassenden Postvereins. 
Diese Grundzüge haben sehr viele Regierungen günstig aufge- 
nommen und in Betätigung dieser Anerkennung versammelten sich am 
15. August 1874 in Bern die Vertreter von Deutschland, ÖOsterreich- 
Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Frankreich, Griechenland, Groß- 
britannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, 
Rumänien, Nußland, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien und die 
Türkei im Sitzungssaal des Standesrats. 
In dem Kongreß vom 15. September bis 9. Oktober 1874 
bildeten die beteiligten Länder für den gegenwärtigen Austausch der 
Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten ein einziges Postgebiet, 
welches den Namen „Allgemeiner Postverein“ erhielt. 
Die Bestimmungen des Vertrages erstreckten sich auf Briefe, 
Korrespondenzkarten, Bücher, Zeitungen und andere Drucksachen, sowie 
auf Warenproben und Geschäftspapiere, welche aus einem der Vereins- 
länder herrühren und nach andern bestimmt sind. 
Dieser am 9. Oktober 1874 unterzeichnete Vertrag wurde am 
5. Mai 1875 in Bern ratifiziert und trat am 1. Juli 1875 in Kraft 
und damit das internationale Bureau in Bern in Funktion. 
(Reichsgesetzblatt 1875 S. 223.) 
Diesem Vertrag sind in der Folge beigetreten: Indien und Fran-
	        
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