Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 19 
2. Der Kaiser Überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch 
Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den Direktio- 
behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrates für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. 
3. Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der 
eirschestlichen Gst ebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem 
undesrate zur Bes lühnahm= vorgelegt. 
Artikel 37. 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35) dienenden dur Russsrn — und Silchallt en 
giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für 
Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 
Artikel 38. 
1. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 bezeichneten Ab- 
saden, letzterer sswweit e der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die 
eichskasse. (Vergl. Gesetz vom 15. Juli 1879, S. 209, § 6.) 
2. Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den 
übrigen Abgaben ausgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen- 
den Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz 
und die Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der 
mit Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer anf den 
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden, 
c) bei der Nabeahuckerfteuer und Tobalstener der Vergütung, 
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates den 
einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung 
dieser Steuern zu gewähren ist, 
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamt- 
einnahme. (d ist durch Gesetz vom 3. Juni 1906 S. 621 
in Ansehung der Brausteuer aufgehoben und nunmehr vor- 
geshhrieben worden, daß die den Bundesstaaten zu gewährende 
ergütung der Erhebungs= und Verwultungskosten der Brau- 
Z steuer durch den Bundesrat festgesetzt werde.) · 
3. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Follgrenze liegenden Gebiete 
tragen # den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei. 
4. Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die 
Reichskasse fließenden Ertrageder Steuern von Branntwein 
und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Teiledes 
vorstehend erwähnten Aversums keinen Teil. Desgleichen 
Elsaß-Lothringen nicht an Bier. (Gesetz vom 25. Juni 1873 § 4, S. 162; 
s. auch Gesetz vom 4. Dezember 1873 §8 3, S. 413 und Anmerkung zu Art. 35. 
Vom 1. April 1909 ab hat Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Loth- 
ringen die vollen Ausgleichungsbeträge an Brausteuer an das Reich zu bezahlen. 
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