Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

430 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
stalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis von Einem Monat 
bis zu drei Jahren bestraft. (8 317.) 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen-= 
anstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung 
dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der 
Telegraphenanstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, 
wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die 
Benutzung der Anstalt verhindern oder stören. (& 318.) 
Die Vorschriften der §§ 317 und 318 finden gleichmäßige An- 
wendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebs der zu 
öffentlichen Zwecken dienenden Bahnpostanlagen. (§ 318a.) 
Wird einer der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten 
wegen einer der in den §§ 315—318 bezeichneten Handlungen ver- 
urteilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im 
Eisenbahn= oder Telegraphendienst oder in bestimmten Zweigen dieser 
Dienste erklärt werden. (§ 319.) 
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher 
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht 
sofort nach Mitteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung 
des Verurteilten bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisen- 
bahn= oder Telegraphendienst erklärt worden ist, wenn er sich nachher 
bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, so- 
wie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben, obgleich ihnen die 
erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war. (§ 320.) 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer 
im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem 
Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabdenkmäler, öffentliche Denkmäler, 
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in 
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt 
sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen, oder zur Ver- 
schönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt 
oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geld- 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. (8 304.) 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine 
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein 
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise 
zerstört, wird mit Gefängnis nicht unter Einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. (58 305.)
	        
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