430 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
stalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis von Einem Monat
bis zu drei Jahren bestraft. (8 317.)
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen-=
anstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung
dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der
Telegraphenanstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen,
wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die
Benutzung der Anstalt verhindern oder stören. (& 318.)
Die Vorschriften der §§ 317 und 318 finden gleichmäßige An-
wendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebs der zu
öffentlichen Zwecken dienenden Bahnpostanlagen. (§ 318a.)
Wird einer der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten
wegen einer der in den §§ 315—318 bezeichneten Handlungen ver-
urteilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im
Eisenbahn= oder Telegraphendienst oder in bestimmten Zweigen dieser
Dienste erklärt werden. (§ 319.)
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht
sofort nach Mitteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung
des Verurteilten bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisen-
bahn= oder Telegraphendienst erklärt worden ist, wenn er sich nachher
bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, so-
wie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben, obgleich ihnen die
erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war. (§ 320.)
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer
im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem
Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabdenkmäler, öffentliche Denkmäler,
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt
sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen, oder zur Ver-
schönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt
oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar. (8 304.)
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise
zerstört, wird mit Gefängnis nicht unter Einem Monat bestraft.
Der Versuch ist strafbar. (58 305.)