Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 431 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätz- 
lich in Brand steckt: 
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude; 
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung 
von Menschen dienen, oder 
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Men- 
schen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen 
in derselben sich aufzuhalten pflegen. (§ 306.) 
Die Beschlagnahme von Telegrammen. 
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten ge- 
richteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie der an ihn ge- 
richteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten; desgleichen ist zu- 
lässig an den bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, 
Sendungen und Telegramme, in Betreff derer Tatsachen vorliegen, aus 
welchen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder 
für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Be- 
deutung habe. (§ 99 der Strafprozeß-Ordnung v. 1877.) 
Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter, bei Gefahr 
im Verzug und, wenn die Untersuchung nicht bloß eine Uebertretung 
betrifft, auch die Staatsanwaltschaft befugt. Die letztere muß jedoch 
den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort, und zwar Briefe und andere 
Postsendungen uneröffnet, dem Nichter vorlegen. 
Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, 
auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer 
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem NRichter bestätigt wird. 
Die Entscheidung über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte 
Beschlagnahme, sowie über die Eröffnung eines ausgelieferten Briefes 
oder einer anderen Postsendung erfolgt durch den zuständigen Nichter. 
(§ 100 der Strafprozeß-Ordnung v. 1877.) 
Die Post= und Telegraphenanstalten sind verpflichtet, auf An- 
ordnung des Konkursgerichts alle für den Gemeinschuldner eingehenden 
Sendungen, Briefe und Depeschen dem Verwalter auszuhändigen. Dieser 
ist zur Oeffnung derselben berechtigt. Der Gemeinschuldner kann die 
Einsicht und, wenn ihr Inhalt die Masse nicht betrifft, die Heraus- 
gabe derselben verlangen. 
Das Gericht kann die Anordnung auf Antrag des Gemein- 
schuldners nach Antrag des Verwalters aufheben oder beschränken. 
(§ 121 der Konkurs-Ordnung v. 1898 S. 635.) 
Der internationale Telegraphenverkehr. 
Der internationale Telegraphenverkehr ist durch den 
Vertrag vom 10./22. Juli 1875, Zentralblatt S. 242, geregelt. 
Als Zentralstelle für den internationalen Verkehr dient das 
„Internationale Bureau des Weltpostvereins“ in Bern
	        
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