444 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
schriften der Eisenbahnverkehrsordnung verwiesen ist, an deren Stelle die
Beförderungsbedingungen der Bahnunternehmung maßgebend.
Den Vorschriften des § 453 unterliegt eine solche Bahnunter-
nehmung nur mit der Maßgabe, daß sie die Uebernahme von Gütern
zur Beförderung auf ihrer Bahnstrecke nicht verweigern darf. (6 473.)
II. Die Hastpflicht.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der S durch ein
Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung
des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht
erkennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffen-
heit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhn-
liche Leckage, verursacht ist.
Die Vorschrift des § 429 Abs. 2 findet Anwendung. (8 456.)
Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänz-
lichen oder teilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, bern
der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine
zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der
Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter
Hinzurechnung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten, sowie an
Fracht bereits bezahlt ist.
Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des in Abs. 1
bezeichneten Wertes Ersatz zu leisten.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrläffigkeit der Eisenbahn
herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. (§ 457.
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen,
deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. (8 458.)
Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von
Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Geld und Wertpapieren die zu leistende
Entschädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt
die Eisenbahnverkehrsordnung. Die Vorschrift des § 461 Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung. (§ 462.)
Wegen einer Beschädigung oder Minderung, die bei der Annahme
des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar ist, können
Ansprüche gegen die Eisenbahn nach § 438 Abs. 3 nur geltend gemacht
werden, wenn binnen einer Woche nach der Annahme zur Feststellung
des Mangels entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch
Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine von dieser nach
den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung vorzunehmende Unter-
suchung beantragt wird.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisen-
bohn herbeigeflürt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht berufen.