Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

444 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
schriften der Eisenbahnverkehrsordnung verwiesen ist, an deren Stelle die 
Beförderungsbedingungen der Bahnunternehmung maßgebend. 
Den Vorschriften des § 453 unterliegt eine solche Bahnunter- 
nehmung nur mit der Maßgabe, daß sie die Uebernahme von Gütern 
zur Beförderung auf ihrer Bahnstrecke nicht verweigern darf. (6 473.) 
II. Die Hastpflicht. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust oder 
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung 
bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der S durch ein 
Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung 
des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht 
erkennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffen- 
heit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhn- 
liche Leckage, verursacht ist. 
Die Vorschrift des § 429 Abs. 2 findet Anwendung. (8 456.) 
Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänz- 
lichen oder teilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, bern 
der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine 
zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der 
Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter 
Hinzurechnung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten, sowie an 
Fracht bereits bezahlt ist. 
Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des in Abs. 1 
bezeichneten Wertes Ersatz zu leisten. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrläffigkeit der Eisenbahn 
herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. (§ 457. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, 
deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. (8 458.) 
Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von 
Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Geld und Wertpapieren die zu leistende 
Entschädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt 
die Eisenbahnverkehrsordnung. Die Vorschrift des § 461 Abs. 2 findet 
entsprechende Anwendung. (§ 462.) 
Wegen einer Beschädigung oder Minderung, die bei der Annahme 
des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar ist, können 
Ansprüche gegen die Eisenbahn nach § 438 Abs. 3 nur geltend gemacht 
werden, wenn binnen einer Woche nach der Annahme zur Feststellung 
des Mangels entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch 
Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine von dieser nach 
den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung vorzunehmende Unter- 
suchung beantragt wird. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisen- 
bohn herbeigeflürt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht berufen. 
 
	        
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