XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 445
Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben
ist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach
der Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Be-
stimmungsstation abgefordert wird.
Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von
Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende Ent-
schädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die
Eisenbahnverkehrsordnung. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf
den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht
zur Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beför-
derten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein
Verschulden zur Last fällt. 465.)
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung
der Lieferfrist entsteht, es sei denn, daß die Verspätung von einem Er-
l herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden
vermochte.
Der Schaden wird nur insoweit ersetzt, als er den in dem
Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Beförderungsschein als In-
teresse an der Lieferung nach Maßgabe der Eisenbahnverkehrsordnung
angegebenen Betrag oder in Ermangelung einer solchen Angabe den
Betrag der Fracht nicht übersteigt. Für das Reisegepäck kann an Stelle
der Fracht durch die Eisenbahnverkehrsordnung ein anderer Höchstbetrag
bestimmt werden.
Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung zu
gewähren ist, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung.
Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn die
Versäumung der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Eisenbahn herbeigeführt ist. (§ 466.)
Die Eisenbahn haftet nicht:
1.- in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifs
oder nach einer in den Frachtbrief ausgenommenen Vereinbarung
mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert werden,
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart
verbundenen Gefahr entsteht;
2. in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung
zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung während der Be-
förderung erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem
Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung zur Be-
förderung aufgegeben worden sind,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen
Gefahr entsteht;