446 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
3. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach der
Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief auf-
genommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von
dem Empfänger besorgt wird,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Aufladen und Ab-
laden oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Ge-
fahr entsteht;
4. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigentümlichen natür-
lichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Ver-
lust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver-
derb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung, zu
erleiden,
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht;
5. in Ansehung lebender Tiere
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung
verbundenen besonderen Gefahr besteht;
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Tiere, welchen
nach der Eisenbahnverkehrsordnung, dem Tarif oder nach einer in
den Frachtbrief ausgenommenen Vereinbarung mit dem Absender
ein Begleiter beigegeben ist,
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Ab-
wendung durch die Begleitung bezweckt wird.
Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer
der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermutet, daß er
aus dieser Gefahr entstanden sei. ç
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vor-
schriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Ver-
schulden der Eisenbahn entstanden ist. (§ 459.) !7
Bei Gütern, die nach ihrer natttrlichen Beschaffenheit bei der Be-
fürderun regelmäüßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht
er Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu den aus der Eisenbahn-
verkehrsordnung sich ergebenden Normalsätzen ausgeschlossen.
Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Fracht-
brief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das
Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst
festgestellt werden kann. ½
Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Ver-
lust den Umständen nach nicht infolge der natürlichen Beschaffenheit
des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Sag dieser Be-
schaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.
Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Ge-
wichtsverlust nicht statt. (# 460.)
Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder
zur Beförderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter umrichtiger