XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 447
oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben oder werden die für diese
Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln von dem Absender unter-
lassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags
ausgeschlossen. (§ 467.)
6. Kapitel.
Der Schutz der Eisenbahnen.
1. Bezüglich der Eisenbahnen:
Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Deutschen, welcher vor-
sätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges
Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen,
Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräte von Waffen, Schießbedarf
oder anderen Kriegsbedürfnissen in feindliche Gewalt bringt oder die-
selben, sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vorteile des Feindes zer-
stört oder unbrauchbar macht. (§ 90, Ziff. 2.)
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise
zerstört, wird mit Gefängnis nicht unter Einem Monat bestraft.
Der Versuch ist strafbar. (8 305.)
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonsti-
ges Zubehör derselben dergestalt beschädigt oder auf der Fahrbahn
durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere Weise solche Hinder-
nisse bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht
worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn
der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht
unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. (§8 315.)
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen
den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Ge-
fängnis bis zum Einem Jahre und, wenn durch die Handlung der
Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis von Einem
Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und
zur Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten
Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden
Pflichten einen Transport in Gefahr setzen. (8 316.)
2. Bezüglich des Bahneigentums:
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde
oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu be-
zeichnen oder in Beschlag zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder