XXI. Abschnitt.
Die Einheitszeit.
Dus Gesetz vom 12. März 1893, S. 93, ist die gesetzliche Zeit
in Deutschland die mittlere Sonnenzeit des 15. Längengrades
östlich von Greenwich.
Diese sogenannte mitteleuropäische Zeit (M. E. Z.) gilt auch in
Schweden und Norwegen, Dänemark, Oesterreich-Ungarn mit Bosnien
und Herzegowina, der Schweiz, Italien, Serbien, Montenegro und
Griechenland.
Ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Orts-
zeit mehr als 1¼4 Stunden, so kann die höhere Verwaltungsbehörde
bezüglich der Zeitbestimmungen im Titel VII der Gewerbe-Ordnung
(gewerbliche Arbeiter) und in den hierauf beruhenden Ausführungs= und
Ausnahmebestimmungen für einzelne Betriebe oder Betriebsteile Ab-
weichungen von nicht mehr als ½ Stunde von obigen Vorschriften
mlassen. (Gesetz vom 31. Juli 1895, S. 426.)