Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

22 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
2. Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, 
deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Telegraphen- 
Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest- 
setzung der administrativen Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für das ganze 
Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII). 
Artikel b50. 
1. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen- 
verwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und 
das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung 
und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten 
hergestellt und erhalten wird. 
2. Dem Kaeiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemein administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwaltungen zu. 
3. Sämtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind ver- 
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Diensteid aufzunehmen. 
4. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten 
(z. B. der Direktoren, Räte, öber-Iufpektoren ferner die Anstellung der 
zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Be- 
zirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden Post= und Tele- 
graphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet 
des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid 
leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden 
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landes- 
herrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden. 
5. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb 
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Beamten 
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
6. Wo eine selbständige Landespost resp. Telegraphenverwaltung nicht 
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
War nur transitorische Bestimmung und lautete: 
1. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine 
Reichszwecke # Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den 
Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum 
Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Ueber. 
gangszeit solgendes Verfahren beobachtet werden. 
2. Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während 
der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahresüberschuß berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.