Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

456 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
deutsche Kriegsflotte notwendig gewesenen Kaiser Wilhelm-Kanal, der 
die Nord- und die Ostsee mit einander verbindet, hergestellt. 
Für die Unterhaltung wurde das Kanalamt in Kiel errichtet 
(Gesetz vom 15. Juni 1895 S. 349) und für den Betrieb eine besondere 
Betriebsordnung vom 29. Juli 1901 (entralbl. S. 345) erlassen. 
Für die Benützung desselben wird von allen nicht zur Kaiserl. 
Marine gehörenden durchfahrenden Schiffen nach dem Tarif vom 
27. Mai 1896 S. 150 und Erlaß vom 4. August 1896 S. 861 und 
vom 21. August 1896 (Zentralbl. S. 466) eine Abgabe erhoben. (Vergl. 
auch § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1899 S. 315 und die Ausführungsbestim- 
mungen hiezu vom 7. März 1900 (Zentralbl. S. 51 u. 125], sowie Gesetz vom 
20. Mai 1902 S. 167.) 
Hier ist noch hinzuweisen auf: 
Bekanntmachung vom 14. Juni 1899, Zentralbl. S. 187 und vom 
11. April 1900, Zentralbl. S. 270, betreffend Gewährung von 
Prämien an Lootsen; 
Bekanntmachung vom 31. März 1902 S. 82, betr. Vergütung für 
die mittleren und unteren Beamten der Verwaltung des Kaiser- 
Wilhelm-Kanals bei der Beschäftigung im Lootsen-, Fahr-, 
Bagger- und Streckenaufsichtsdienst; 
Bekanntmachung vom 12. November 1898, Zentralbl. S. 71, 
betr. ein Signalverzeichnis für den Kaiser Wilhelm-Kanal; 
Gebühren-Tarif vom 4. Juni 1894 S. 464, betr. die Benützung 
der Hafenanlagen zu Holtenau. 
7—— 
2. Kapitel. 
Der Flößerei= und Binnenschiffahrtsbetrieb auf den 
Wasserstraßen. 
Der Flößereibetrieb mit verbundenen Hölzern und der Schiffahrts- 
betrieb ist, soweit es sich um Wasserstraßen handelt, die sich auf das 
Gebiet nur eines Staates erstrecken, der Legislative der betreffenden 
Einzelstaaten verblieben. Insoweit sich dieser Betrieb dagegen auf 
mehreren Staaten gemeinsame Wasserstraßen erstreckt, ist die Be- 
aufsichtigung und die Gesetzgebung hierüber, sowie über den Zustand 
dieser Wasserstraßen nach Art. 4 Ziff. 9 der Reichs-Verfassung in die 
Kompetenz des Reiches übergegangen. 
Auch die Gesetzgebung über die Fluß= und sonstigen Wasserzölle 
ist hinsichtlich aller Wasserstraßen ausschließliches Recht des Reiches. 
(Reichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 9.) Nach Art. 54 Abs. 4 der Reichs- 
Verfassung dürfen daher auf allen natürlichen Wasserstraßen Abgaben 
nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden und zwar dürfen diese Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.