XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 477
die Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 S. 251, betr. die Drei-
teilung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen;
die Not= und Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den
Küstengewässern vom 14. August 1876 S. 187, deren § 1—3
durch Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1897 S. 214
und der Rest durch Verordnung vom 7. Februar 1907 S. 27
aufgehoben sind;
die Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zu-
sammenstoße von Schiffen auf See vom 15. August 1876 S. 189
und vom 29. Juli 1889 S. 171;
die Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906 S. 120, sowie die Ver-
ordnung vom 16. Oktober 1900 S. 1003 und die Verordnung
betr. das Ruderkommando vom 18. Oktober 1903 S. 283.
Auch ist im Jahr 1884 ein internationales Signalbuch ausgegeben
worden, das jeder Kauffahrer mitführen muß.
II. Die Seeschiffahrtszeichen.
Durch das Verfassungsgesetz vom 3. März 1873 S. 47 ist die
Zuständigkeit des Reichs in Ansehung des Aufsichts= und Gesetzgebungs-
rechts auf die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und
sonstige Tagesmarken) ausgedehnt worden.
Auf Grund dieses Gesetzes und des Art. 7 Ziff. 2 der Reichs-
Verfassung hat der Bundesrat durch Verordnung vom 31. Juli 1887
S. 387 die Grundsätze eines einheitlichen Systems zur Be-
zeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen
Küstengewässern aufgestellt.
Vergleiche hieher auch den Vertrag vom 16. Oktober 1896 (1897
S. 603) mit den Niederlanden, betreffend die Unterhaltung des Leucht-
turms auf Borkum, sowie über die Betonnung, Bebakung und Be-
leuchtung der Fahrstraßen der Unterems und ihrer Mündungen, so-
wie die bestehenden Schiffahrtsverträge und die Bekanntmachung vom
8. Dezember 1900, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf
den Seeschiffen.
6. Kapitel.
Die Hochseefischerei.
Die Fischerei in der Nordsee, außerhalb der Küstengewässer, ist durch
den internationalen Vertrag vom 6. Mai 1882 (Neichsgesetzbl. 1884 S. 25)
und vom 1. Februar 1889 (1890 S. 5) geregelt, sowie durch die Aus-
führungsgesetze hiezu vom 30. April 1884 (1888 S. 48).