478 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Bestimmungen dieses Vertrages, welcher die polizeiliche Regelung
der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer zum Gegrn-
stande hat, finden Anwendung auf die Staatsangehörigen der hohen
vertragschlieserden Teile. (Art. 1)
ie Fischer jeder Nation sollen das ausschließliche Recht zum
Betriebe der Fischerei haben in dem Gebiete bis zu 3 Seemeilen
Entfernung von der Niedrigwassergrenze, in der ganzen Längenaus-
de un ger Küsten ihres Landes und der davor liegenden Inseln
und Bänke.
In den Buchten ist das Gebiet der 3 Seemeilen von einer
geraden Linie ab zu rechnen, welche in dem dem Eingang der Bucht
zunächst gelegenen Teile von einem Ufer derselben zum andern da
gezogen gedacht wird, wo die Oeffnung zuerst nicht mehr als 10 See-
meilen beträgt.
Der gegenwärtige Artikel soll die den Fischerfahrzeugen bei der
Schiffahrt und beim Ankern in den Küstengewässern eingeräumte freie
Bewegung in keiner Weise beschränken, nur haben sich dieselben hierbei
genau nach den von den Uferstaaten erlassenen besonderen polizeilichen
Vorschriften zu richten. (Art. 2.)
Die Grenzen der Nordsee werden, soweit es sich um Anwendung
der Bestimmungen dieses Vertrages handelt, gebildet:
I. im Norden durch den 61. Grad nördlicher Breite;
II. im Osten und Süden:
1. durch die norwegische Küste zwischen dem 61. Grad nördlicher
Breite und dem Leuchtturm von Lindesnaes (Norwegen);
2. durch eine gerade Linie, die man sich von dem Leuchtturm von
Lindesnaes (Norwegen) nach dem Leuchtturm von Hanstholm
(Dänemark) gezogen denkt;
3. durch die Küsten Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande,
Belgiens und Frankreichs bis zum Leuchtturm von Gris Nez;
III. im Westen:
1. durch eine gerade Linie, die man sich von dem Leuchtturm von
Gris Nez (Frankreich) nach dem östlichen Feuer von Sonth
Foreland (England) gezogen denkt;
2. durch die Ostküsten von England und Schottland;
3. durch eine gerade Linie, welche Duncansby Head (Schottland)
nit, der Südspitze von South Ronaldsha (Orkneyinseln) ver-
indet;
4. durch die Ostküsten der Orkneyinseln;
5. durch eine gerade Linie, welche das Feuer von Nord Ronaldsha
(Orkneyinseln) mit dem Feuer von Sumburgh Head (Sphetland-
inseln) verbindet;
6. durch die Ostküsten der Shetlandinseln;
7. durch den Meridian des Feuers von North Unst (Shetland-
inseln) bis zum 61. Grade nördlicher Breite. (Art. 4.)