Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

486 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
genommen, sich darstellt, die Legalisation durch einen Gesandten des 
Reichs genügt. 
Die Verletzung des Gehorsams oder der Treue wird nach Maß- 
gabe des § 24 u. 25 des Beamtengesetzes vom 31. März 1873 S. 65 
und § 353 a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs bestraft, welche lauten: 
Jeder Reiche beamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen 
Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das 
von ihm verwaltete Amt in Folge Umbildung der Reichsbehörden 
aufhört. (§ 24 des Beamten-Ges.) 
Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserl. 
Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung 
des gesetzli ben Wartegelds einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: 
der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzleramts, der Chef 
der Kaiserlichen Admiralität, der Staatssekretär im Auswärtigen 
Amte, die Direktoren und Abteilungschefs im Reichskanzleramte 
und in den einzelnen Abteilungen desselben, sowie im Auswärtigen 
Amte und in den Ministerien, die vortragenden Räte und etats- 
mäßigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amte, die Militär= und 
Marine-Intendanten, die diplomatischen Agenten einschließlich 
der Konsuln. (§ 25 des Beamten-Gesetzes.) 
Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark wird 
bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere 
Strafe verwirkt ist, der mit einer auswärtigen Mission betraute 
Beamte, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich erteilten 
Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher in der Absicht, 
seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, 
demselben erdichtete oder entstellte Tatsachen berichtet. (s 353a Abs. 2 
des Strafgesetzbuchs.) 
  
6. Kapitel. 
Die persönliche Rechtstellung der Gesandten. 
Die Gesandten sind kaiserliche Beamte und deshalb dem Beamten- 
gesetz vom 31. März 1873 Seite 61 unterstellt. 
Sie genießen an ihrem Sitze: 
1. einen strafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen und Verletzungen 
(sogenannte persönliche Unverletzbarkeit), sowohl für ihre Person, 
Familie und Angehörigen, soweit sie sich bei ihm befinden, als 
für sein ganzes Personal, wie auch in Ansehung derjenigen Sachen, 
welche zu seiner Geschäftsführung und Repräsentation gehören; 
2. das Recht der sogenannten Exterritorialität im Sinne der 8§ 18—20 
des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichsgesetzbl. von 1898 S. 374) und 
des § 15 der Zivilprozeßordnung. (Reichsgesetzbl. von 1898 S. 412.) 
Sie sind daher der Zivil= und der Strafgerichte barkeit sowie 
der Polizeigewalt des fremden Staats nicht unterworfen.
	        
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